BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/09 vom 30. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller N366tigung - Vergewaltigung -" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bew344hrung verurteilt; von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen. 1 Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Ver-fahrensr374ge Erfolg; auf die Sachr374ge kommt es daher nicht an. 2 - 3 - Mit Recht beanstandet der Beschwerdef374hrer das durchgef374hrte Selbst-leseverfahren (247247 261, 249 Abs. 2 StPO). 3 Der Vorsitzende der Jugendschutzkammer hat am ersten Hauptverhand-lungstag die Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens nach 247 249 Abs. 2 StPO f374r eine Vielzahl von zwischen dem Angeklagten und der Gesch344digten ausge-tauschten SMS-Nachrichten angeordnet und den Sch366ffen diese Kurznachrich-ten in Kopie zur Verf374gung gestellt. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Vorsitzende lediglich festgestellt, dass die SMS-Nachrichten den Sch366ffen im Wege des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis gelangt sind. Bis zum Abschluss der Hauptverhandlung findet sich dagegen kein Eintrag im Protokoll, dass auch die Berufsrichter vom Wortlaut der Nachrichten Kenntnis genommen haben und die 374brigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 4 Macht das Tatgericht von der M366glichkeit des Selbstleseverfahrens nach 247 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, m374ssen sowohl die Berufsrichter als auch die Sch366ffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese also tats344chlich gelesen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Sch366ffen ist unzul344ssig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. 247 249 Rdn. 36, 39). Die 374brigen Beteiligten m374ssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt ha-ben. Der Vorsitzende muss gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung 374ber die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufneh-men. Dabei handelt es sich um eine wesentliche F366rmlichkeit im Sinne des 247 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hier374ber kann somit nur durch das Protokoll gef374hrt werden (247 274 StPO). 5 - 4 - Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Richter sowie der Gelegenheit hierzu f374r die 374brigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Gelegenheit hier-zu nicht einger344umt worden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 160; NJW 2009, 2836). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen. Die Beweiskraft des - hier auch nach Erhebung der Verfahrensr374ge nicht berichtigten (vgl. dazu auch BGH NJW 2009, 2836) - Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder L374ckenhaftigkeit entfallen; solches ist hier nicht ersichtlich. Eine L374ckenhaftigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die nach 247 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung 374ber dessen erfolgreiche Durchf374hrung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens l344sst keinen Schluss auf die wei-tere Beachtung des Verfahrens nach 247 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.). 6 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Verurteilung des Angeklag-ten auf dem aufgezeigten Verfahrensversto337 beruht (247 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat sich sowohl bei der 334berf374hrung des die Tat bestreitenden An-geklagten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung hande-le, auf die den gewechselten Kurznachrichten entnommene Ank374ndigung des Angeklagten gest374tzt, mit dem Opfer auch gegen dessen Willen geschlechtlich 7 - 5 - zu verkehren. Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung einge-f374hrt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO 247 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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