BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/11 vom 15. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten V . und D . B . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4 . Februar 2011 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte V . B . der Beihilfe zum unerlau b- ten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist und der Angeklagte D . B . der Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird. 2 . Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rech tsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte V . B . wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in acht Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Ve rhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. 1 - 3 - Den Angeklagten D . B . hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in siebe n Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestüt z- ten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtl i- che n Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Mutter der beiden jugendlichen Angeklagten, die nichtrevidierende Mitangeklagte G . B . , in der Zeit vom 13. März bis 19. Mai 2010 gemeinsam mit anderen Tatbeteili g- ten gewinnbringende Weiterverkäufe von Kokain durch. Die Angeklagten schlossen sich der Übereinkunft der Haupttäter, künftig dauerhaft den Handel mit Betäubungsmitteln durchzuführen, an und unterstützten s ie hierbei fortla u- fend auf vielfältige Weise. Dabei ließen sich zwar die festgestellten einzelnen Unterstützungshandlungen, die in den Zeitraum vom 20. März bis 18. Mai 2010 fielen (UA S. 32 f.), nicht hinreichend sich er den jeweiligen Haupttaten in den Fä llen 1 bis 7 der Urteilsgründe zu Ziff. II. 2. zuordnen. Jedenfalls standen die Angeklagten aber ständig zur Verfügung, wenn es darum ging, etwa bei Ve r- hinderung ihrer Mutter die im Straßenverkauf eingesetzten "Läufer" zu überw a- chen, ihnen das Rauschgift z u übergeben und mit ihnen abzurechnen. Der Schuldspruch mit der Annahme von sieben selbständigen Beihilf e- handlungen in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. Bezüglich dieser sieben Fälle hat die Strafkammer r echt s- fehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagten psychische Beihilfe geleistet haben, weil sie entsprechend einer gleichzeitig mit der Bandenabrede getroffenen Z u- sage grundsätzlich zu begleitenden Tätigkeiten für eine Abwicklung der Betä u- 2 3 - 4 - bungsmittelgesch äfte bereit waren. Die fortlaufende Förderung der Taten durch das Sich - Bereit - Halten für die anfallenden Aufgaben stellt sich deshalb hier in der Gesamtschau als nur eine - dauerhafte - Beihilfehandlung der Angeklagten zu den sieben Haupttaten dar (vgl. BG H, Beschluss v om 6. Dezember 2006 - 1 StR 556/06, wistra 2007, 100; Fischer, StGB 58 . Aufl., § 27 R n. 31 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten ersichtlich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Rechtsfolgenaussprüche bleiben trotz Schuldspruchänderung best e- hen. Die zutreffende Bestimmung der Konkurrenzen führt hier zu keiner Ver - änderung des Unrechts - und Schuldumfangs. Der Senat kann daher aus - schl ießen, dass die Strafkammer bei Annahme nur einer Beihilfehandlung in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe eine noch mildere Rechtsfolge als die j e- weils gemäß § 27 JGG vorgenommene Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewä hrung ausgesprochen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO . Es e r- scheint nicht unbillig, die Beschwerdefü h rer trotz des geringfügigen Teilerfolgs 4 5 6 - 5 - mit ihren Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Von d er nach § 74 JGG eröffneten Freistellungsmöglichkeit ist aus den Grü n- den, die bereits das Landgericht für seine Kostenentscheidung angeführt hat (UA S. 88), abzusehen. Appl Schmitt Berger Krehl Ott
Full & Egal Universal Law Academy