ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR280.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/15 vom 15. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- a nwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. März 2015 aufgehoben, soweit gegen den B e- schwerdeführer der Verfall v on Wertersatz in Höhe von mehr als 7.400 Euro angeordnet worden ist; die darüber hinaus gehende Verfallsanordnung entfällt . Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten veru rteilt, sichergestellte Gege n- stände eingezogen und gegen ihn den erweiterten Wertersatzverfall in Höhe von 25.900 Euro sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 26.570 Euro angeordnet. In Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls hat es den dingl i- chen Ar rest in das Vermögen des Angeklagten aufrechterhalten und den darüberhinausgehenden Arrest aufgehoben. Die hiergegen gerichtete, auf die 1 - 3 - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Prüfung de s angefochtenen Urteils hat, soweit der Schuld - und Strafausspruch, die Anordnung des erweiterten Ve r falls und die Einziehungsentscheidung betroffen sind, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist die sachlich - rechtliche B e- anstan dung der Revision dahingehend, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz von den Feststellungen nur zum Teil getragen wird, begründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: 73 Abs. 1 StGB kann der Verfall nur hinsichtlich Gegenständen angeordnet werden, die der Täter für die Tat oder aus ihr tatsächlich e r- langt hat. In den Urteilsgründen sind aber nur Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.400 Euro (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe, UA S. 11f.) belegt. Zu Fall 11 der Urteilsgründe heißt es lediglich, der gesondert Verfolgte S . habe dem Angeklagten aus der Lieferung in diesem Fall 9.000 Euro geschuldet (UA S. 15). Ein bloßes - zivilrechtlich nicht durc h- setzbares, da nichtiges - Zahlungsversprechen eines Betäubung smitte l- abnehmers stellt aber noch keinen erlangten Vermögenswert dar. Hi n- sichtlich der übrigen Betäubungsmittelgeschäfte hat die Strafkammer keine Feststellungen zu etwaigen Zahlungen getroffen; im Fall 10 der U r- teilsgründe (UA S. 15) ist zu einer Kaufprei szahlung nichts festgestellt, im Übrigen konnte sich die Strafkammer bereits keine Überzeugung ve r- schaffen, ob oder, wenn ja (wie im Fall 9 der Urteilsgründe), in welchem Umfang Lieferungen tatsächlich erfolgt sind. Da ergänzende Feststellungen angesichts der Gesamtumstände nicht zu erwarten sind, kann der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Betrag des Verfalls von Wertersatz selbst herabsetzen. Für e i- 2 3 4 - 4 - ne entsprechende Teilaufhebung des dinglichen Arrestes ist das Revis i- onsgericht allerdin gs nicht zuständig (vgl. § 111e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 Satz Dem schließt sich der Senat an. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angekla g- ten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 5 6
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