ECLI:DE:BGH:2017:310117B2STR280.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 280/16 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer in am 31. Januar 2017 g e- mäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 16. März 2016 wird a) das Verfahren, soweit es die Angeklagte M . be - trifft, im Fall II.1 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannt e Urteil im Schuldspruch dahingehend geä n- dert, dass die Angeklagte des Betrug e s in 102 Fällen schu l- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 103 Fällen zu e i- ner Gesamtfr eiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Ents cheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. D er Senat hat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt , s o- weit die Angeklagte im Fall I I.1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen gewer bsmäßigen Betrugs verurteilt worden ist. Der Verfolgung der der Ang e- klagten i m Fall I I.1 der Urteilsgründe zur Last gelegten Tat steht das Verfa h- renshindernis der Verjährung entgegen , § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. Die für das Vergehen des Betrug e s maßgebliche V erjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Ihr Lauf beginnt mit der Erlangung des vom Tatvorsatz u m- fassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 1983 2 StR 96/83, NJW 1984, 376; Fischer, StGB, 6 4 . Aufl. § 78a Rn. 8a mwN). A uf d ie Rechnung der Angeklagten vom 12. August 2009 erfolgte ein Zahlungseingang am 24. August 2009. Die Verjährung wurde im Hinblick auf die Angeklagte M . frühestens am 9. September 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dadurch unterbrochen, dass s ie der ermittelnde Polizeibeamte tel e- fonisch auf ihren Beschuldigtensta tus hinwies. Der allein gegen den zu diesem Zeitpunkt alleinigen Beschuldigten V . gerichtete Durchsuchungsbe - schluss des Amtsgerichts Kassel vom 30. Juli 2014 konnte ge genüber der A n- geklagten keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, da diese Ermit t- lungshandlung nicht darauf gerichtet war, der en zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlichen Tatbeitrag aufzuklären ( vgl. BGH , Beschluss vom 3. Mai 2011 3 StR 33/1 1, NStZ 2011, 711 f. ). Der durch die Teileinstellung bedingte We g- fall der zugehörigen Einzelstrafe führ t hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfre i- heitsstrafe. Diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden 102 Ei n- zelfreiheitsstrafen (14 - m al sieben Monate, 88 - m al sechs Monate) ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten 2 - 4 - auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Ges amtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte. Appl Krehl Zeng Wimmer Grube
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