ECLI:DE:BGH:2017:060917U2STR280.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 280/17 vom 6. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter innen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Wimmer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Schmidt, Staatsanwalt als Vertret er der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Februar 2017 m it den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben , a) im Fall I I.1. der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2 . D ie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu erneuter Ve r- handlung und Entschei dung - auch über die Kosten des Rechtsmittel s - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ve rurteilt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwal t- schaft, die sich ausschließlich gegen die Verurteilung des Angeklagten zu Ziffer II.1 . der Urteilsgründe und den Gesamtstra fenausspruch richtet, hat in vollem Umfang Er fol g. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. a) Am 8. September 2016 wurde bei einer Polizeikontrolle in dem vo m Angeklagten gesteuerten Mercedes Sprinter in einem auf der Fahrerseite im Bereich der Tachoeinheit abgelegten Brillenetui eine Plastiktüte mit 48,3 Gramm "Crystal" ( Metha mphetamin mit einem Mindestge halt von 61,64 % (S) Met h amphetaminbase, mithin einer Mindestmenge an S - Methamphetamin - base von 29 ,77 Gramm) sichergestellt. In seiner Gürteltasche wurden zwei Tü t- chen mit 0,49 Gramm "Crystal" (Methamphetamin mit einem Mindestgehalt von 67,69 % S - Methamphetaminbase, mithin eine Mindestmenge an S - Meth - amphetaminbase von 0,33 Gramm) und weitere 0,11 Gram m "Crystal" gef u n- den. Darüber hinaus befand sich in der Gürteltasche ein so genanntes "Ei n- handmesser", mithin ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, welches der Angeklagte als Angelzubehör regelmäßig mit sich führte. Das sichergestellte Methamp hetamin hatte der Angeklagte zuvor von dem gesondert verfolgten M . zu einem Einkaufspreis von 60 Euro pro Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. b) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens im August oder September 2015 hatte der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ve r- käufer mindestens 21 Gramm "Crystal" (Methamphetamin) erworben , um di e- ses gewinnbringend weiter zu verkaufen. Tatsächlich veräußerte er bis zum 7 . September 2016 aus diesem Vorrat an die Zeugin S . in 21 Fällen jeweils ein Gramm "Crystal" (Methamphetamin) gewinnbringend zu je 80 Euro. 3 4 5 6 7 - 5 - 2. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als zwei tatmehrheitl i- c he Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geri n- ger Me nge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53 StGB gew ertet . Eine Verurteilung wegen bewaffnete n Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfolgte im Fall II.1. der U r- teilsgründe nicht, da sich das Landger icht keine Überzeugung davon bilden konnte, dass das bei dem Ange klagten aufgefundene Einhandmesser zur Ve r- letzung von Personen be stimmt war. Nach der Wertung des Landgerichts hat der Angeklagte das Messer erlaubt im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG geführt, da er es für seinen Angelsport benötig e, womit ein b e- rechtigtes Interesse vorliege. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar hat die Staatsanwaltschaft entgegen § 344 Ab s. 1 StPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist k einen Revisionsantrag gestellt. Eines solchen bedarf es jedoch dann nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revisio n ersehen lässt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 3 StR 556 /87, BGHR StPO, § 344 Abs. 1 Antrag 1 ) . Dies ist vorliegend gegeben. D ie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Rev i- sionsbegründungsschrift , das Gericht habe bezogen auf den Fall II.1. zu U n- recht die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten weg en b e- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ve rneint . Im Übrigen greift sie das Urteil nicht an. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, wonach 8 9 10 11 12 - 6 - der Staatsanwalt seine Revision stets so rechtfertigen soll, dass klar ersichtlich ist, in wel chen Ausführungen des angefochtenen Urteils er seine Rechtsverle t- zung erblickt und auf welche Gründe er seine Rechtsauffassung stützt , ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft daher dahingehend auszulegen, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall I I.1. und der Gesamtstrafenausspruch angegriffen werden (vgl. dazu Senat , Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 5 StR 545/16, zitiert nach juris, dort Rn. 10; Senat, Urteile vom 26. April 2017 2 StR 47/17, NStZ - RR 2017, 201 ; vom 10. Mai 2017 2 StR 427/16, zitiert nach juris, dort Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 4 StR 151/17, zitiert nach juris , dort Rn. 6 , j e- weils mwN). 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Bewei s- würdigung und rechtliche Würdigung des Landgerichts zu Fall II.1 . der Urteil s- gründe begegne n durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der T ä- ter den bei der Tat mit sich geführten Gegenstand, wen n es sich bei diesem - wie hier - nicht um eine Schusswaffe handelt, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Um dieses Qualifikationsmerkmal zu verwirklichen, bedarf es e i- ner darauf gerichteten Zweckbestimmung des Täters (BGH, Urteil vom 21. Oktober 201 4 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2 Einhandmesser mwN). Eine solche Zweckbestimmung muss grundsätzlich vom Tatrichter näher festgestellt und begründet werden. Die Feststellungen des Landgerichts erschöpfen sich in der Bezeichnung des von dem Angeklagten mitgeführten Gegenstandes als "Einhandmesser". Diese Bezeichnung hätte die Prüfung nahe gelegt, ob es sich bei dem Messer um eine gekorene Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG ha n- 13 14 15 - 7 - delt. Sämtliche der in Anlage 1 Abschnitt 1 U nterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfassten Messertypen als gekorene Waffe können als "Ei n- handmesser" be zeichnet werden. Der Ausdruck "Einhandmesser" bildet den Oberbegriff für alle Messer, soweit dies e - gleich auf welche Weise - mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2 Einhan d- messer ; Gade/Stoppa, WaffG, § 42a Rn. 15 ). Da das Landgericht über die B e- zeichnung als "Einhandmesser" hinaus keine nähere B es timmung der Bescha f- fenheit des Messers vorgenommen, das bei dem Angeklagten aufgefundene Messer vielmehr lediglich als ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Kli n- ge beschrieben hat, ist nicht zu erkennen, ob es sich um einen Messertyp g e- mäß § 1 Ab s. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Untera b- schnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG und damit um gekorene Waffen handelt. In diesem Fall hätte es näherer Feststellung en zu r Zweckbestimmung durch den Täter nicht bedurft, da bei gekorenen Waf fen die Zweckbestimmung zur Verle t- zung von Personen regelmäßig ohne Weiteres auf der Hand liegt ( Senat, B e- schluss vom 6. November 2012 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 G e- genstand 6 Klappmesser; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14 BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Waffe 2 Einhandmesser). Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung, die sich insoweit als lückenhaft erweist, nicht berücksichtigt. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 16 17 - 8 - I II . Der Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung auf Nac h- folgendes hin: Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, das bei dem Ang e- klagten aufgefundene Messer stelle keine gekorene Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG dar, wird er eine umfassende Prüfung vorzune h- men haben, ob das Messer durch den Angeklagten zur Verletzung von Pers o- nen bestimmt war. Der Ausnahmetatbestand des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, A bs. 3 WaffG kann im Rahmen dieser Prüfung relevant sein. Die Anwendung des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WaffG setzt jedoch voraus, dass zwischen der Sportausübung und dem Führen des Messer s ein innerer Zusammenhang b e- steht . Der hierfür erforderliche sachliche wie zeitlich - räumliche Bezug zur Sportausübung kann insbesondere auf dem Hin - bzw. Rückweg zur Sportaus - 18 19 - 9 - übung gegeben sein (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, § 42a Rn. 26). Hierzu hat das Landgericht bislang keine näheren Feststellungen getroffen. Allein die Fest ste l- lung, der Angeklagte führe das Messer immer bei sich, weil er es häufig für se i- nen Angelsport benötige, ist insoweit nicht ausreichend. Appl Ri'inBGH Dr. Bartel Wimmer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt
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