BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 28/07 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2006 mit den Fest-stellungen aufgehoben a) soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet und b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in zwei F344llen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer Vor-verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Sein Rechtsmittel hat Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO) soweit seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt abgelehnt worden ist; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 3 "Der Ma337regelausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. 4 a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung hat das Landgericht allein auf 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzt. Die Voraussetzungen nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind indessen nicht festgestellt. Das Landgericht wertet als erste von zwei Vorverurteilungen i.S. von 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1995, durch das der Angeklagte wegen r344uberischer Erpressung in zwei F344llen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wurde. In diese Einheitsjugendstrafe war die mit fr374herem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 1994 gegen den Angeklagten wegen Raubes in drei F344llen und wegen r344uberischer Erpressung in f374nf F344llen sowie weiterer Vergehen ver-h344ngte Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten einbezogen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erf374llt eine fr374here Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe nach 247 31 JGG die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu er-kennen ist, dass der T344ter wenigstens bei einer der ihr zugrunde lie- - 4 - genden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ver-wirkt h344tte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden w344re (BGH NStZ 2002, 29 m.w.N.). Das angefochtene Urteil schweigt zu dieser Frage. In Anbetracht der zu den Vorstrafen getroffenen Feststellungen, insbesondere der Viel-zahl der mit der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Mona-ten geahndeten Straftaten, ist die Annahme einer hypothetischen Ein-zelstrafe von mindestens einem Jahr Jugendstrafe nicht selbstver-st344ndlich. Entsprechendes festzustellen, ist Aufgabe des 374ber die Si-cherungsverwahrung entscheidenden Tatrichters. Davon, dass im Fal-le gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verh344ngt worden w344re, darf nur ausge-gangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen dar374ber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im Nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen. Diese Feststellungen muss der Tatrichter so belegen, dass eine ausreichende revisionsgerichtliche 334berpr374fung m366glich ist (BGH a.a.O.). Zwar ergeben die Urteilsfeststellungen ohne weiteres die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung so-wohl nach 247 66 Abs. 2 als auch nach 247 66 Abs. 3 StGB. Hier374ber kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil die Anordnung der Ma337regel nach diesen Vorschriften im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters liegt (BGH, Beschluss vom 23. August 1996 - 2 StR 337/96; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 66 Rdn. 28 m.w.N.). - 5 - b) Auch die Ablehnung eine Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB ist nicht bedenkenfrei begr374ndet. Insbesondere nach den zur zweiten, am 8. Juni 2005 ver374bten Tat getroffenen Feststellungen waren die He-roinabh344ngigkeit des Angeklagten und dadurch bedingte Entzugser-scheinungen jedenfalls miturs344chlich f374r seinen Tatentschluss (UA S. 8). Das Landgericht verneint dennoch generell einen symptomati-schen Zusammenhang i.S. von 247 64 StGB mit der Begr374ndung, die prim344re Ursache der Taten sei nach dem Gutachten des Sachver-st344ndigen in der kriminellen Fehlentwicklung des Angeklagten zu se-hen. Diese Erw344gung ist rechtsfehlerhaft. Der symptomatische Zu-sammenhang mit den Anlasstaten und den k374nftig zu bef374rchtenden erheblichen rechtswidrigen Taten darf nicht allein deswegen verneint werden, weil au337er der Sucht noch weitere Pers366nlichkeitsm344ngel ei-ne Disposition f374r die Begehung von Straftaten begr374nden (BGHR StGB 247 64 Zusammenhang, symptomatischer 2 m.w.N.). Im konkreten Fall legen die zu den Vorstrafen, zur Person und zu den Anlasstaten getroffenen Feststellungen zudem nahe, dass zwischen der pers366nlichen Fehlentwicklung des Angeklagten und seiner Heroin-abh344ngigkeit Wechselwirkungen bestehen. Dies berechtigt durchaus zu der Annahme, dass eine Suchtbehandlung zu einer deutlichen Ver-ringerung der T344tergef344hrlichkeit des Angeklagten f374hren kann. Soweit das Landgericht - dem Sachverst344ndigen folgend - eine Thera-pierbarkeit des Angeklagten 'derzeit' f374r ausgeschlossen h344lt, lassen die Urteilsgr374nde besorgen, dass es nicht gepr374ft hat, ob die konkrete Aussicht besteht, dass eine Therapiebereitschaft f374r eine Erfolg ver-sprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 18 - 6 - m.w.N.). Soweit ersichtlich wurde bei dem Angeklagten bisher noch kein Therapieversuch unternommen. Nach alledem muss 374ber die Frage der Ma337regelanordnungen nach 247247 66 und 64 StGB neu verhandelt und entschieden werden. Freilich wird dabei hinsichtlich des Verh344ltnisses beider in Betracht zu ziehen-den Ma337regeln die Erf374llung des Sicherungszweckes besonders zu bedenken sein (BGHR StGB 247 72 Sicherungszweck 5; BGH NStZ 2003, 86)." Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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