BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 281/12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss der Schuldspruch wegen tateinhei t- lich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angekl agten erge ben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten une rlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Fre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur ve r- suchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmi tteln, da dieser Tatbestand im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen 1 - 3 - im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben - ; Senatsbeschluss vom 22. Dezemb er 2000 - 2 StR 389/00). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine g e- ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts - und Schuldgehalt des Tatg e- schehens unverändert bleibt. Becker Appl Berger Krehl Ott 2
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