ECLI:DE:BGH:2018:311018B2STR281.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 281/18 vom 31 . Oktober 201 8 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 22, § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt., § 52 Abs. 1 1. Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolgs voraus. 2. Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist bei der Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers abzustellen. 3. Zum Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldw ä- sche. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18 - LG Frankfurt am Main in der Strafsache gegen wegen versuchte r gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag am 31 . Oktober 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2018, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte w e- gen versuchter gewerbsmäßiger He hlerei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Geldwäsche, verurteilt wird ; b) aufgehoben in den Aussprüchen über aa) die Einzelstrafen bezüglich der Taten vom 12. und 14. August 2017 und bb) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G . wegen v ersuchter ge - werbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Geldwäsche, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Den ni cht mehr revidierenden Mita ngeklagten T . hat es wegen Diebstahl s in zwei Fällen und Anstiftung zu r Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtliche n Umfan g Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrü n- det im Sinne des § 34 9 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat, soweit f ür die Revision des Angeklagten von B e- deutung, folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte und T . planten seit Beginn des Jahres 2017 , Bohrmas chinen und Werkzeuge zu stehlen und diese mittels des Transportu n- ternehmen s des Vaters des Angeklagten , der Firma M . G . , auf den Balkan zu dortigen Abnehmern zu transportie - ren. Beide wollten sich auf diese Weis e eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang ver schaffen. 1 . Am 22. März 2017 fuhr der Angeklagte mit einem Sattelzug zahlreiche Elektrowerkzeuge und Baumaschinen im Gesamtwert von 26.500 , die in der Zeit zwischen dem 17. Februar 2017 und dem 21. März 2017 bei sechs Einbr ü- chen von unbekannten Vortätern gestohlen worden waren , in Richtung Ba l- kan . D ie deliktische Herkunft des Transportgutes war ihm bekannt. E r wo llte 1 2 3 4 - 4 - das Diebes gut zu den Abnehmern transportieren, um es diesen zu verkaufen und sich hierfür eine Belohnung zu verdienen. An den Vortaten war er nicht b e- teiligt. Der Sattelzug wurde von der Bundespolizei bei R . kurz vor der österreichischen Gren ze angehalten und das Stehlgut sichergestellt. 2 . Am 12. August 2017 entwendete T . gemeinsam mit einem Tat - genossen von einer Baustelle an der Rastanlage in W . einen etwa 200 kg schweren Hydraulikhammer im Wert von 2.000 n- bringend zu veräußern. Im weiteren Verlauf des gleichen Abends verluden der Angeklagte und T . den entwendeten Hydraulikhammer auf einen Lkw der Firma M . G . . Der Angeklagte wollte die - sen für T . nach Kroatien transportieren und dort gegen eine Belohnung verkaufen. Er wusste, dass der Hydraulikhammer von T . gestoh len wor - den war und ging davon aus , dass er den Hy draulikhammer zunächst einige Tage bis zum Transport in dem Lkw für diesen lagern werde. 3. Am 14. August 2017 entwendeten T . gemeinsam mit dem Tat - genossen auf einer Baustelle am Flughafen in F . einen weite - ren Hydraulikhamme r im Wert von 5.000 bis 7.000 n- gend zu veräußern. Am gleichen Abend gegen 23.00 Uhr verluden der Ang e- klagte , T . und der Tatgenosse diesen Hydraulikhammer auf den Lkw der Firma M . G . . Ents prechend der mit T . getroffenen Absprache wollte der Angeklagte , dem der vorangegangene Die b- stahl des T . wiederum bekannt war, auch diesen Hydraulikhammer nach Kroatien transport ieren, um ihn dort für diesen gegen eine Belohnung zu v e r- kaufen. Dabei war er sich auch dieses Mal bewusst, dass er den Hydra u- likhammer zunächst einige Tage bis zum geplanten Transport auf dem Lkw für T . lagern werde. 5 6 - 5 - Am 17. August 201 7, kurz vor dem geplanten Transport auf den Ba l- , wur den beide Hydraulikhämmer durch die Bundespolizei in dem Lkw der Firma M . G . sichergestellt. II. Die sachlich - rechtliche Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einzelstrafen bezüglich der Tathandlu n- gen vom 12. August 2017 und vom 14. August 2017 sowie de r Gesamtstrafe. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen lediglich einen Schuldspruch wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Geldwäsche, weil die Strafkammer das Konkurren z- verhältnis der Tatbeiträge des Angeklagten vom 12. August 2017 und 14. August 2017 nicht zutreffend beurteilt hat. a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte so wohl bei der Tat vom 22. März 2017 wie auch bei der Tat vom 12./14. August 2017 einer versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei in Form der Absatzhilfe strafbar gemacht hat. aa) Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Taten nicht vollendet . (1) Der Angeklagte verschaffte sich weder am 22. März 2017 noch Mitte August 2017 das Diebesgut im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB. (a) Sich - Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einv erständnis mit dem Vortäter ( st. Rspr.; vgl. BGH , Beschluss vom 13. November 2012 3 StR 364/12 , NStZ - RR 2013, 78, 79 mwN ). Der 7 8 9 10 11 12 13 - 6 - Hehler muss d ie Sache zur eigenen Verfügungsgewalt erlangen und zwar in dem Sinn, dass er über die se als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will. Bei einer Mitverfügungsbefugnis von Vor täter und E r- werber ist der Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB nur gegeben , wenn der E r- werber unabhängig vom Willen des Vortäters übe r die Sache verfügen kann (BGH , Urteil vom 26. Januar 2017 3 StR 482/16, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 28. April 1998 4 StR 167/98, StV 1999, 604, jeweils mwN). (b) Eine vom Willen des Vortäters unabhängige Mitverfügungsgewalt des Angeklagten ist weder für den 22. März 2017 noch für den geplanten Transport und Verkauf im August 2017 festgestellt . (2) Auch die T atbestandsalternativen des Absatzes beziehungsweise der Absatzhilfe sind nicht vollendet. Beide Tatbestand s merkmale setzen einen A b- satzerfolg voraus. Die Erfolgsbezogenheit beider Tatbestandsmerkmale entspricht der Rechtsprechung aller Senate des Bunde sgerichtshofs. Das s eine vollendete Hehlerei durch Absetzen einen Absatzerfolg , mithin eine Übertragung der Ve r- fügungsgewalt auf den Erwerber, voraussetzt , hat der 3. Strafsenat nach Durc h- führung eines Anfrageverfahrens d urch Beschluss vom 22. Oktober 2013 (3 StR 69/13 , BGHSt 59, 40 ff. ) tragend entschieden und sowohl in diesem wie in dem Anfragebeschluss vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13, juris Rn. 4) die E r- folgsbezogenheit auch auf die Variante des Absatzhelfens bezogen. Während der Senat (Beschluss vom 15. A ugust 2013 2 ARs 299/13, juris), der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Oktober 2013 4 ARs 7/13, juris ) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 20. August 2013 5 ARs 34/13, juris) der Anfrage uneingeschränkt zugestimmt haben, hat der 1. Strafsenat seine im Anfrageve r- fahren zur Übertragbarkeit der Erfolgsbezogenheit auf die Tatvariante der 14 15 16 - 7 - Absatzhilfe beziehungsweise der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO (Beschluss vom 21. August 2013 1 ARs 6/13, wistra 2013, 428) geäußerten Vorbehalte durch Beschluss vom 13. Juli 2016 (1 StR 108/16, juris Rn. 17 ff.) auf ge geben. Das Erfordernis der Erfolgsbezogenhe it der Absatzhilfe wird auch von weiten Teilen der Literatur geteilt ( vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 259 Rn. 18; NK - StGB Altenha in, 5. Aufl. , § 259 Rn. 54; MüKo S tGB/Mai er, 3. Aufl. , § 259 Rn. 1 1 6; Schö nke/Schröder / Stree/ Heck er, 29. Aufl. , § 259 Rn. 31; SSW / Jahn, StGB, 3 . Aufl. , § 259 Rn. 27; Dietmeier in Matt / Renzikowski, StGB , § 259 Rn. 24; Ruhmannseder in von Heintschel - Heinegg, StGB, 3. Aufl. , § 259 Rn. 34). bb) Der Angeklagte handelte mit dem für eine Absatzhilfe erforderlichen Tatentschluss. Er wollte für die unbekan nten Diebe am 22. März 2017 bezi e- hungsweise für T . kurz nach dem 17. August 2017 die Diebesbeute auf den Balkan beziehungs weise nach Kroatien transportieren, um sie dort gegen Belohnung zu verkaufen. Er handelte insoweit vorsätzlich und mit Bereich e- rungsabsicht . Sein Vorsatz umfasste auch die Gewerbsmäßigkeit seines Ha n- delns . S ein Vorsatz war auf eine Absatzhilfe zu Gunst en der Vortäter b e- schränkt. Denn ein setzt die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber hier nicht festgestellte selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut - oder bösgläubige Dritte g e- gen Entgelt voraus (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 1 StR 150/14, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 26. Mai 1976 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698 f. ; Schönke/Schröd er/Stree/Hecker, aaO , § 259 Rn. 28; LK - StGB/Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 51). 17 18 - 8 - cc) Der Angeklagte setzte sowohl anlässlich der Tat vom 22. März 2017 wie auch anlässlich des geplanten Transportes M itte August 2017 unmitte lbar zur Tatausführung an . (1) Der Bundesgerichtshof hat nach Auf gabe der Rechtsprechung, die für die Begehungsformen des Absetzens und der Absatzhilfe bei der Hehlerei im Grundsatz von einem Tätigkeitsdelikt ausging (vgl. zur vo rmaligen Rechtspr e- chung Urteil vom 4. November 1976 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45 ff.), bisher nicht entschieden, wie bei diesen beiden Tatbestandsvarianten angesichts ihrer Erfolgsbezogenheit eine straflo se Vorbereitungshandlung von d em Eintritt in das Versuchsstadium abzugrenzen ist . ( 2 ) Nach der herrschenden M einung i n der Literatur darf wegen der E r- folgsbezogenheit der Absatzhilfe für den Versuchsbeginn nicht auf ein unmitte l- bares Ansetzen zur Hilfeleistung abgestellt werden. Vielmehr setze der Ve rsuch der Absatzhilfe notwendig erweise voraus, dass der Absatzhelfer zu einer Han d- lung des Vortäters Beihilfe leiste, die sich als dessen tatbestandsloser Versuch darstelle, die jeweilige Sache abzusetzen (Küp er in JZ 2015, 1032, 1041 f . ; BeckOK StGB/ Ruhma nnseder , 40. Ed., § 259 Rn. 52; NK - StGB / Altenhain, aaO , § 259 Rn. 73 f.; SK - StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 259 Rn. 47; Dietmeier in Matt/ Renzikowski , aaO , § 259 Rn. 32; Schönke/ Schröder /Stree/ Hecker, aaO , § 259 Rn. 48 ; SSW/Ja hn, StGB, aaO, § 259 Rn. 48; MüKo StGB / Mai er, aaO , § 259 Rn. 171 ff.; Rengier, Strafrecht B esonderer Teil 1 , 20. Aufl., § 22 Rn. 64; Wessels /Hillenkamp /Schuhr , Strafrecht Besonderer Teil 2, 41 . Aufl. , Rn. 877; Mitsch, Straf recht B esonderer Teil 2 , 3. Aufl. , S. 828) . Zur Begründung wird insb esondere darauf hingewiesen, dass die A b- satzhilfe nach ihrer materiellen Struktur eine Beihilfe zum tatbestandslosen A b- setzen des Vortäters sei. Daher sei es geboten, de n Versuch der Absatzhilfe 19 20 21 22 - 9 - quasi - akzessorisch an dem Versuch der tatbestandslosen Hauptt at zu orienti e- ren (MüKo StGB/Mai er, aaO , Rn. 172; Küp er, aaO, S. 1041 ; Schönke/Schröder/ Stree/Hecker, aaO, Rn. 48; Dietmeier in Matt/ Renzikowski, aaO, Rn. 32). Erst im unmittelbaren Ans e tzen des Vortäters liege der erforderliche Rechtsgutsb e- zug (N KStGB/Altenhain, aaO, Rn. 74; Küper, aaO, S. 1040). Dies gewährleiste einen we rtungsmäßigen Gleichklang des Versuchsbeginns für die Alternative n des Absetzens und der Absatzhilfe auf der einen und deren Kehrseite des S ich - V erschaffens auf der anderen Seite , für die die Rechtsprechung verlange , dass nach der Vorstellung des Täters di e inkriminierte Handlung dem Übergang der bemakelten Sache unmittelbar vorgelagert sei oder eine unmittelbare Einleitung des Übergangs bedeu te (N KStGB/Altenhain, aaO , Rn. 76; SSW / Jahn, StGB, aaO, Rn. 47; vgl. zum Ankaufen bei der Steuerhehlerei BGH, Urtei l vom 7. November 2007 5 StR 371/07, juris). Es erscheine auch systematisch w i- dersprüchlich, wenn der Versuchsbeginn bei der Absatzhilfe als zur Täterschaft verselbständigter Beihilfe und damit als leichtere Begehungsform vor dem Versuchsbeginn des tät erschaftlichen Abset zens liege (MüKo - StGB/Mai er, aaO, Rn. 17 2 mwN; SK StGB/Hoyer, aaO, Rn. 47). Zudem könne die versuchte A b- satzhilfe nur in soweit strafbar sein, wie dies für eine Beihilfe zum Absatzversuch gemäß § 259 Abs. 1, Abs. 3, § 22, § 27 StGB gelte (Mitsch, aaO, S. 828 ; NKStGB/Altenhain, aaO, Rn. 74). ( 3 ) Dem ist nicht zu folgen. Abzustellen ist vielmehr auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers selbst. Dies ergibt sich aus Folgendem: (a) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstell ung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt ( § 22 StGB ). Erforderlich ist hierfür nicht die Verwirklichung mindestens eines Tatbestandsmerkmals. Gen ü- gend ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handel n, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines 23 24 - 10 - Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatb e- standsverwirklichung einmünden soll (st. Rspr.; vgl. Senat , Beschluss vom 17. Juli 2018 2 StR 123/18, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 20. März 2014 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447 , 448). Maßgeblicher Orientierungspunkt ist dabei angesichts der Fassung des § 22 StGB die Vorstellung des Täters, mit hin sein Tatplan , der über die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs - und Versuch s- stadium entscheidet. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Hehl e- rei in Form der Absatzhilfe. (b ) Die gesetzliche Regelung des § 259 Abs. 1 StGB normiert die unter die gleiche Strafdrohung gestellten Tatbestandsvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe als gl eichwertige Begehungsformen (BGH, Urteil vom 4. November 1976 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 48). Beide Merkmale b e- zeichnen eigenständige Unterstützungshandl ungen beim Bemühen des Vort ä- bemakelte" Sache weiterzuschieben ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 3 StR 62/76, BGHSt 26, 35 8, 362). Der Gesetzgeber hat durch die Ve r- suchsstrafbarkeit der Absatzhilf e , in Abweichung von § 30 Abs. 1 StGB, gemäß § 259 Abs. 1, Abs. 3 StGB auch den Versuch der Unterstützung unter Strafe gestellt ( vgl. zu § 92a A bs. 3 AuslG aF BGH, Urteil vom 25. März 1999 1 StR 344/99, NStZ 1999, 409, 410) . Rechtstechnisch ha t der Gesetzgeber die in Frage stehenden Handlu n- gen, m ag es sich der Sache nach auch um eine Beihilfe handeln, als täte r- schaftliches Handeln ein gestuft (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 1 StR 171/90, juris Rn. 5). In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass d ie Aufnahme des A bsetzen" neben dem Mer Absatzhilfe" nur der Klarstellung diene, dass Hehler auch derjenige sei, der zwar im Einverständnis mit dem Vo r- täter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetze 25 26 - 11 - (BTDrucks. 7/550, S. 253; BGH, Urteil vom 16. Juni 1976 3 StR 62/7 6, BGHSt 26, 358, 360). Ein Stufenverhältnis ist den Merkmalen des Absetzens und der Absatzhilfe insofern fremd (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1976 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45, 48). Dementsprechend ist die Absatzhilfe auch keine leichtere Begehungsfor m des Absetzens. (c) Auch bei Unterstützungshandlungen ist, wie der Bundesgerichtshof etwa für das versuchte Hilfeleisten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 4 StR 144/12, NStZ 2013, 483 f. ) und für die versuchte G efangenenbefreiung in der hier vergleichbaren Alternative des Förderns gemäß § 120 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 StGB entschieden hat, die Person des handelnden Täters maßgebend. Es kommt darauf an, wie weit er sich b e- reits dem von ihm anvisierten Unterstützungser folg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (vgl. Senat , Urteil vom 25. Oktober 1955 2 StR 282/55, BGHSt 9, 62, 64; MüKo - StGB/Bosch, 3. Aufl. , § 120 Rn. 37; LKStGB/Rosenau, 12. Aufl. , § 120 Rn. 68). ( d ) Nach dem Sinn und Zweck des Straftatbestandes der Hehlerei ist der erforderliche Rechtsgutsbezug nicht erst gegeben, wenn sich die Unterstü t- zungshandlung des Absatzhelfers als Versuchsbeginn des straflosen A b- satzversuches des Vortäters darstellt. Au ch wenn der Absatzhelfer in Abhä n- gigkeit vom Vortäter agiert, sind Fälle vorstellbar, in denen bereits durch sein Handeln der durch die Vortat geschaffene rechtsw i d r ige Zustand im einve r- ständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter aufrechterhalten wird (vgl . zum Schutzgut der Hehlerei BT - Drucks. 7/550 S. 252). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Absatzhelfer gestohlene Sachen zum Zwecke de r durch ihn gepla n- ten Weitergabe an einen Erwerber an den vereinbarten Übergabeo rt transpo r- tiert. 27 28 - 12 - (e ) Auch die Bi nnensystematik der Hehlerei erfordert es nicht, sich für das unmittelbare Ansetzen bei der Absatzhilfe an dem Versuch der tatb e- standslosen Haupttat zu orientieren. Der erforderliche Gleichklang zum unmi t- telbaren Ansetzen beim Sich - Verschaffen kann system atisch dadurch erreicht werden, dass die für ein unmittelbares Ansetzen erforderliche Rechtsgutsbeei n- trächtigung bei der Absatzhilfe durch den notwendigen engen Bezug zwischen der Tathandlung des Absatzhelfers und der geplanten Weiterleitung der Diebesbeu te gewährleistet wird . ( 4 ) Für das somit maßgebende unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers gilt im Einzelnen : Absatzhilfe erfasst jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei der wir t- schaftliche n Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 1 StR 119/97, BGHSt 4 3, 110, 111). Daher beginnt die Strafbarkeit wegen versuchter Absatzhilfe, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der e r nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt. Angesichts der Vielzahl der den k- baren Sachverhaltsgestaltung en , die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen ( vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Dez ember 1988 3 StR 509/88, NJW 1989, 1490; Urteil v om 21. Juni 1990 1 StR 171/90, BGHR § 259 Abs. 1 StGB Absatzhilfe 3; Beschl ü ss e vom 3. Septem ber 1992 1 StR 572/92 , NStZ 1993, 282 f. ; vom 7. September 1992 3 StR 346/92, wistra 1993, 61 f. ; Senat, B eschluss vom 28. April 1993 2 StR 181/93 , BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatz hilfe 4; BGH , Be schlu ss vom 12. April 1994 1 StR 189/94, BGHR § 259 Abs. 1 StGB Absatzhilfe 5 ; Urteil vom 24. Juni 1998 3 StR 128/98 , BGHR § 259 Abs. 1 StGB Absatzhilfe 7; Beschl uss vom 15. September 2005 3 StR 282/05, wistra 2006, 16 f . ; vgl. auch zur Steuerhehlerei Urteil vom 7. November 29 30 31 - 13 - 2007 5 StR 371/07, juris Rn. 3 ) , bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2012 4 StR 144/12, aaO ). Dabei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutgefährdung, mithin die Nähe zur vor gestellten Absatzhandlung, die aus Sicht des Täters durch die zu beu r- te i lende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen V orbereitungs - und Versuchsstadium von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331, 332). ( 5 ) Nach diesen Maßstäben ist ein unmittelbares Ansetzen jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich d ie Tathandlung in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus Sicht des Vortäters den Beginn des A b- satzvorgangs darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2007 3 StR 200/07, NStZ 2008, 152 f.). D er Angeklagte setzte so wohl durch die Fahrt mit dem L kw in Richtung Balkan am 22. März 2017 wie auch durch das Beladen eines solchen mit Di e- besgut zum Zwecke des kurz bevorstehenden Transports nach Kroatien im A u- gust 2017 unmittel bar zur Tat an . Seine jeweils fö rdernde Tathandlung fügte sich in allen Fällen in einen berei ts festgelegten Absatzplan ein und stellte aus seiner Sicht , wie auch aus Sicht des jeweiligen Vortäters , den Beginn des Absatzvorgangs dar. dd) Die Tathandlung en des Angeklagten vom 12. und 14. August 2017 führen entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch nicht zur Annahme real konkurrierender Taten sondern zur Tateinheit. (1) Wirkt der Hehler beim Absatz von Beute mit, die aus mehreren Vort a- ten stammt, handelt es sich nur um eine Tat, wenn es keine hinreichende n ko n- kreten Anhaltspunkte dafür gibt , dass die Ab satzhilfe ihrerseits in mehrere 32 33 34 35 - 14 - Ta ten aufzuteilen wäre (Senat , Beschluss vom 27 . November 2002 2 StR 419/02, wistra 2003, 99, 100). Zudem kommt die Annahme von Tateinheit in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichung en dergestalt obje ktiv z u- sammentreffen, dass die Ausführungshandlung en in einem für sämtliche Tatb e- standsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 223/13 , NStZ - RR 2014, 144, 145 ). Ob im Einzelfall eine die Annahme einer Tat im Rechtssinne tragende Teilide n- t i tät der Ausführungshandlungen gegeben ist, richtet sich nach dem materiellen Recht (Senat, Urteil vom 1 . Juni 2016 2 StR 355/15, j u ris Rn . 10). Für den B ereich des Versuchs ist dabei die Vorstellung de s Täters von der Tat nach seinem konkreten Tatplan maßgeblich ( vgl . Senat, Be schlü ss e vom 23. Mai 2018 2 StR 18/18, j uris Rn. 5 ; vom 24. November 2010 2 StR 519/10, juris Rn. 4) . (2) Der Tatplan des Angeklagten war von vornherein darauf gerichtet , S tehlgut aus mehreren Diebstahlstaten fortwährend auf dem gleichen Fahrzeug zu la gern, um es in einem einheitlichen Transport nach Kroatien zu verbringe n und dort zu verkaufen. Damit überschneiden sich nach der konkreten Tatpl a- nung des Angeklagten die A bsat z handlung en vom 12. und 14. August 2017 in der gemeinsamen Lagerung und dem anschließenden gemeinsamen Transport nach Kroatien. Dies verbindet d ie jeweils mehraktigen Ausführungshandlungen zur Tateinheit. (3) Der Angeklagte hat sich danach wegen der Tat handlung en vom 12. und 14. August 2017 nur wegen einer versuchten gewerbsmäßigen Absat z- hilfe schuldig gemacht, die ihrerseits zu der versuchten gewerbsmäßigen Absatzhilfe vom März 2017 in Tatmehrheit steht. 36 37 - 15 - 2. Der Angeklagte ist darüber hinaus in den Fällen vom 12. und 14. August 2017 der vollendeten Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB schuldig . a) 1. Alt. StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu ha lten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu e r- halten (BGH, Urteil e vom 15. August 2018 5 StR 100/18, juris Rn. 32; vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, juris Rn. 23). Darunter ist bei Sachen die bewus s- te Ausübung der tatsächlich en Sachherrschaft zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321 , 322 ). So liegt es hier: Der Angeklagte hat die Hydraulikhämmer aufgrund des vorangegangenen gewerbsmäßigen Diebstahls des T . geldwäschetaug lich e Gegenstän - de auf dem L kw der M . G . in Obhut ge - nommen, um sie für sich und T . einige Tage später nach Kroatien zu transportieren und dort zu verkaufen. b) Bei den beiden Geldwäscheha ndlungen des Angeklagten vom 12. u nd 14. August 2017 handelt es sich entgegen der Wertung der Strafkammer nicht um Einzeltaten. Es liegt vielmehr eine natürliche Handlungseinheit vor, durch die die einzelnen Taten zu einer Handlung i.S.d. § 52 StGB zusamme n- gefasst werden. aa) § 261 StGB ist ein selbst ändige s Delikt . Daher sind Geldwäsch e- handlungen hinsich tlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handl ungen zunächst eigenständig zu beurteilen. Verwahrt ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bei mehreren Gelegenheiten geldwäschetaugliche Gege n- stände, so ist , sofern keine natürliche Handlungseinh eit vorliegt, grundsätzlich 38 39 40 41 - 16 - Tatmehrheit gegeben (BGH, Urteil e vom 15. August 2018 5 StR 100/18, juris Rn. 37 mwN ; vom 17. Juli 1997 1 StR 208/97, BGHSt, 43, 149, 151 ). Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen , wenn zwischen einer Mehrheit gle ichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das g e- samte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint , und d ie einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH, Urteil vom 30. November 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368 f.). bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwahrung des Stehlguts vom 12. und 14. Au gust 2017 als natürliche Handlungseinheit und damit als tateinheitliche Begehung einer Geldwäsche dar. Die Verwahrung erfolgte bi n- nen zwei Tagen auf demselben Fahrzeug der M . G . zum Zwecke des gemeinsamen Transpo rts nach Kroa - tien. Sie war bereits bei der Tathandlung vom 12. August 2017 von dem einhei t- lichen Willen getragen, Stehlgut aus mehreren gewerbsmäßigen Diebstahlst a- ten auf diesem Lastkraftwagen vorübergehend zu lagern und dieses auf de m- selben Fahrzeug in einem Absatzvorgang, mithin einer einheitlichen Verwe n- dung im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt . StGB, in Kroatien zu verwerten. Angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen hangs und des ei n- heitlichen Tatplanes unterscheidet sich die hier vorl iegende K onstellation grun d- legend von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof etwa bei einem sich über mehrere Monate erstreckenden Eingang bemakelter Geldbeträge auf e i- n em vom Täter behe rrschten Konto ( vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 5 StR 1 00/ 18, juris Rn. 37 f.) oder der mehrfache n nicht durch einen einheitl i- chen Entschluss geprägte n Entgegennahme inkriminierter Gelder ( vgl. BGH, 42 43 - 17 - Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 152 ) eine tatmehrhei t- liche Begehung an genommen hat . 3. F ür das Konkurrenzverhältnis zwischen der versuchten gewerbsmäß i- gen Hehlerei und der durch die gleiche Tathandlung bewirkten Geldwäsche hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei Tateinheit angenommen. a ) Der 1. Strafsenat hat in einem Urteil vom 8. Oktober 19 98 (1 StR 356/98, wistra 1999, 24, 25) ausgeführt, dass der Angeklagte bei einer Verurte i- lung wegen Geldwäsche durch ein en unterbliebenen zusätzlichen Schuldspruch wegen Hehlerei nicht beschwert sei und damit die Möglichkeit einer tateinheit l i- chen Verurtei lung zwischen Hehlerei und Geldwäsche vorausgesetzt . Di ese Rechtsprechung hat der gleiche S enat in einem Urteil vom 24. Januar 2006 (1 StR 357/05, BGHSt 50, 347 ff . ) fort ge führt , auf den unterschied lichen Schutzzweck von Hehlerei und Geldwäsche hingewiesen und entschieden, dass die Hehlerei keine Sperrwirkung gegenüber der Geldwäsche entfalte . Im konkreten Fall h at der 1. Strafsenat eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche für möglich gehalten , a uch wenn der objektive Tatbestand der Hehlerei festge stellt, der Vorsatz dem Angeklagten jedoch nicht nachweisbar sei. Dabei hat er n icht tragend unter Hinweis auf ein Urteil des 5. Strafsenats vom 20. September 2000 (5 StR 252/00, wistra 2000, 464 ff . ) aus geführt , dass die Geldwäsche mangels kriminalpo lit ischen Bedürfnisses hinter der g e- werbsmäßigen, nicht jedoch der einfachen Hehlerei zurücktrete, da erstere Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB sei und es daher keinen Sinn mache, die Tat als Geldwäschehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unte rwe r- fen. Der 4. Strafsenat hat in einem Beschluss vom 28. Juli 2015 (4 StR 247/15, juris Rn. 6) ebenfalls eine tateinheitliche Verurteilung von Hehlerei und Geldw ä- sche für möglich gehalten. Über das Konkurrenzverhältnis der versuchten g e- 44 45 - 18 - werbsmäßigen Hehler ei zur vollendeten (gewerbsmäßigen) Geldwäsche hat der Bundesgerichtshof , soweit erkennbar, bisher nicht entschieden. b) Die überwiegende Meinung in der Literatur nimmt bei dem Zusa m- me n treffen von gewerbs - bzw. bandenmäßiger Hehlerei und Geldwäsche Idea l- konkurrenz an, wenn dieselbe Tat beide Tatbestände verwirkliche ( NK - StGB/Altenhain, aaO , § 261 Rn. 158; Fischer, aaO, § 261 Rn. 53; Schönke / Schröder / Stree / Hecker , aaO, § 261 Rn. 36 ; MüKo - StGB/Neuhäuser, aaO, § 261 Rn. 111; LK - StGB/Schmidt/Krause, 12. Au fl . , § 261 Rn . 53 ; Eisele, Strafrecht B esonderer Teil II, 4. Aufl . , Rn. 1205; BeckOK - StGB /Ruhmannseder, StGB, aaO , § 261 Rn. 74; Stam, wistra 2016, 143 ff . ; Schramm, wistra 2008, 245 ff., der jedoch § 261 Abs. 2 StGB im Verhältnis zu § 259 StGB den Vorrang einräumt) . Ein Teil der Schrifttums hält Idealkonkurrenz für gegeben, allerdings verdränge § 259 StGB den § 261 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz , wenn beide Tatbestände hinsichtlich des bemakelten Gegenstandes dasselbe Ziel verfolgten (SSW/Jahn , StGB, aaO , § 261 Rn. 102). Teilweise wird auch vertre ten, § 261 StGB müsse immer dann zurücktreten, wenn dieselbe Tat schon nach § 259 StGB strafbar sei (Nestler/ E l - Gh a zi in Herzog, Geldwäsch e- gesetz, 3. Aufl . , § 261 Rn. 159; Herzog/Hoch, St V 2008, 524, 526; Schi tte n- helm , Festschrift für Len c kner, 1998, S. 519, 529). c) Die Annahme von Tateinheit entspricht der Intention des Gesetzg e- bers. Diesem war bei Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche b e- wusst, dass sich dieser vor allem mit den Tatbeständen der B egünstigung, der Strafvereitelung, der Hehlerei und der Unterstützung einer kriminellen Verein i- gung überschneiden werde. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass in diesen Fällen regelmäßig Idealkonkurrenz anzunehmen sei (BT - Drucks . 12/3533 , S. 13 f.). D arüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner Beschlussempfehlung vom 14. Oktober 2015 zum 46 47 - 19 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (BT - Drucks. 18/6389 , S. 14) im Hinblick auf di e Einführung des § 261 Abs. 9 Satz 3 S tGB ausgeführt: Vorschrif ten keine Sperrwirkung des Straft atbestandes der Hehlerei (vgl. B u n- desgerichtshof , Urteil vom 24. Januar 2006 BGH 1 StR 357/05). Soweit der Täter trotz d er Verwirklichung des objektiven Tatbestands im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht haben sollte, sind die A n- nahme eines Konkurrenzverhältnisses eigener Art mit konsumierendem Ch a- rakter oder ein darauf beruhender Ausschlus s der Strafbarkeit grundsätzlich § 261 StGB auf Selbstgeldwäschehandlungen von Vortatbeteiligten beschränkt wissen, deren Bestrafung er mit der Einführung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglichte. Eine Selbstgeldwäsche liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Verurteilung des Angeklagten nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB knüpft an die beiden g e- werbsmäßigen Diebstahlstaten (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a ) StGB) vom 12. b zw. 14. August 2017 des T . als Katalogtat an. d) Dieser Wille des Gesetzgebers steht mit den allgemeinen konkurren z- rechtlichen Grundsätzen in Einklang. Insoweit gilt: Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Anders kann es sich nur ausnahmsweise in den Fällen einer sogenannten unechten Konkurrenz (Gese t- zeseinheit) verhalten. Di ese bezeichnet einen Sachverhalt, bei dem ein Verha l- ten an sich mehrere Strafvorschriften dem Wortlaut nach erfüllt, jedoch, anders als im Fall der Tateinheit, zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die 48 49 50 - 20 - Anwendung eines Tatbestandes ausreicht, so dass die übrigen, ebenfalls erfül l- ten Strafnormen zurücktreten müssen (LK - StGB/Rissing - van Saan, 12. Aufl., Vorb. §§ 52 ff . , Rn. 89). Danach ist für das hier vorliegende Zusammentreffen von versuchte r gewerbsmäßige r Hehlerei und vollendete r ( gewe r bsmäßige r ) Geldwäsche mangels derartiger Gesetzeskonkurrenz Tateinheit anzune h- men. aa ) Zwischen dem Isolierungstatbesta nd des Verwahrens gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB und der Hehlerei be steht keine Spezialität. Privile gierende Spezialität liegt als besondere Form der Gesetzeskonku r- renz vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift au f- weist und sich nur dadurch unterscheidet, das s es wenigstens noch ein weit e- res Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren Gesichtspunkt) erfasst (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 37). Dies ist hier nicht der Fall: Der Tatbest a nd der Geldwäsche in Form des Ver w ahrens nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt . StGB erfasst na ch dem sogenannten Herkunftsprinzip säm t- li che aus der Vortat herrührenden Vermögen s gegenstände ( BGH, Urteil vom 15. August 2018 5 StR 100/18, juris Rn. 28 mwN ) . Für den Tatbestand der Geldwäsche rührt ein bemakelter Gegenstand damit bereits dann aus der Vo r- tat her , wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 4/2009, BGHSt 53, 205, 208 f. ) , so dass auch Fal l- konstellationen erfasst werde n, bei denen der ursprünglich bemakelte Gege n- stand mehrfach durch einen anderen oder durch mehrere Surrogate ersetzt wird (BT - Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12). Demgegenüber ist die Hehlerei in § 259 Abs. 1 StG B auf Sachen beschränkt , die unmittelbar aus der Tat 51 52 53 - 21 - stammen . Die Ersatzhehlerei ist vom Straftatbestand des § 259 Abs. 1 StGB ausgenommen (BGH, Urteil e vom 12. Mai 1956 4 StR 60/56, BGH St 9, 137, 139; vom 23. April 1969 3 StR 51/69, NJW 1969, 1260, 1261). Als Tathandlung lässt die Gel dwä sche als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 2 ARs 91/13, NStZ - RR 2013, 253) zudem gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt . StGB ausreichen , während die Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB in allen Varianten einen T ate rfolg voraussetzt. Andererseits knüpft die Geldwäsche an eine in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB definierte Katalogtat an, während es für eine Hehlerei ausreicht, dass der Vortäter die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat e r- langt hat. Auch in subjektiver Hinsicht u nt er scheiden sich die Tatbestände, da die Hehlerei im Gegensatz zur Geldwäsche neben dem Vorsatz zusätzlich ein e Bereicherungsabsicht erfordert. bb ) Einer Annahme von materieller Subsidiarität ( vgl . LK - StGB /Rissing - van Saan, aaO , Vorb. §§ 52 ff . Rn. 129 f . ; S SW/Es ch elbach , StGB , aaO , § 52 Rn. 20; NK - StGB/Puppe, 3. Aufl., Vorb. § 52 Rn. 38 ff . ) zwischen dem abstra k- ten Gefährdungsdelikt der Geldwäsche in § 261 Abs. 2 StGB und dem E rfolg s- delikt der He hlerei in § 259 Abs. 1 StGB stehen deren unterschiedlichen Sch utzgüter entgegen (v gl . BGH, Be schluss vom 8. Mai 2017 GSSt 1/17, juris Rn. 29 ff . ). § 259 A bs. 1 StGB schützt das Vermögen , denn Hehlerei ist die Au f- rechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögen s- zustand es durch einver ständlich es Zusammenwirken mit dem Vortäter (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 1 StR 357/05 , BGHSt 50, 347, 356 f . mwN ). De m- gegenüber umfasst der Schutzbereich der Geldwäsche jedenfalls im Rahmen 54 55 56 57 - 22 - des § 261 Abs. 2 StGB sowohl das durch die Vortat verletzte Rechtsgut wie auch die Recht spflege (BT - Drucks . 12/989, S. 2 7; BT - Drucks . 12/3533, S . 13; Senat, Be schluss vom 23. April 2013 2 ARs 91/13, StraFo 2013, 346; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 49). Er zielt damit auch auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf Vermögensgege n- ständ e aus besonders gefährlichen Straftaten , mithin auf die Abwendung b e- sonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den Staat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 357). Zudem geht die Intensität des Unrechts einer vollende ten gewerbsmäßigen Geldwäsche zumi n- dest über das jenige der versuchten gewe r bsmäßigen Hehlerei hinaus. Hierfür spricht das für die gewe r bsmäßige Geldwäsche regelmäßig vorgesehene Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 261 Abs. 4 Satz 1 StGB), während für die versuchte gewe r bsmäßige Hehlerei der gleiche Strafrahmen (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StGB ) über § 23 Abs. 2 StGB eine fakultati ve Mild e- rung erfährt. cc ) Die Voraussetzung en einer Konsumtio n sind ebenfalls nicht gegeben. (1 ) Kon sumtion setzt voraus, dass der U nrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straf tat bestände bereits erschöpfend erfasst wird. Die Verletzung des durch den einen Straf tat bestand geschützten Rechtsgut s muss eine wenn nicht notwendige, so doch rege lmäßige Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein ( Senat, Beschl uss vom 8. März 2018 2 StR 481/17, j uris Rn. 24 m wN ). (2 ) D er Senat kann offen lassen, ob in diesem Zusammenhang de r nicht tragenden Rechtsprechung des 1 . Strafse nat s (BGH, Beschluss vom 24. Janu ar 2006 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 358 ) betreffend die Unte r- scheidung zwischen einfacher und qualifizierter , das heißt gewerbs - oder ba n- 58 59 60 - 23 - denmäßiger , Hehlerei zu folgen ist (kritisch NK - StGB/Altenhain, aaO, § 261 Rn. 158; Stam, wistra 2016, 143, 146; Schramm, wi stra 2008, 245, 249) . Jede n- falls hier rechtfertig en die parallel verwirklichten Tatbestände der versuchte n gewerbsmäßige n Hehlerei und der an einen gewerbsmäßigen Diebstahl als Vortat anknüpfenden Geldwä sche eine tateinheitliche Verurteilung. Zwar kann es aufgrund der tatbestandlichen Ausgestaltung en zu Übe r- schneidung en zwischen Hehlerei und Geldwäsche kommen. Angesichts der dargestellten unterschiedlichen tatbestandlichen Ausprägung ist ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsgüter jedoch keiner der beiden Tatbestände eine typische Erscheinungsform des ander e n . So scheidet Geldwäsche tatbestan d- lich bereits dann aus, wenn der Diebstahl oder die Hehlerei als gegen fre m- des Vermögen gerichtete Vortat nicht gewerbs - oder bandenmäßig begangen w i rd (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 G S St 1/17, juris Rn. 22 ). Ander erseit s zeh r t die versuchte gewerbsmäßige Heh lerei den Unwertgehalt der Geldw ä- sche nicht auf , da sie, ungeachtet des hier vorliegenden Versuchs, nicht rege l- mäßig den Tatbestand der Geldwäsche erfü llt. Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation grun d- legend von den Fällen, die der 5. Straf senat in seinem Urteil vom 20. Septe m- ber 2000 (5 StR 252/ 00, wi stra 20 00, 464 f . ) vor Augen hatte. Die Fälle der Steuerhehlerei durch Zig arettenschmuggel oder des Betäubungsmittelhandels, bei denen regelmäßig als weitere Vortat eine Katalogtat vorliegt , lassen sich nicht zwanglos auf sonstige Lebenss achverhalte übertragen , bei denen typ i- scherweise nicht mehrere Kat alogtaten hintereinander s tehen . 4. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich bei zutreffender rech t- licher Bewertung nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die Änderung des 61 62 63 - 24 - Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen für die Tathandlung en vom 12. und 14. August 2017 zur Folge . Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grun d- la ge. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 St PO) . Ergänzende Festste l- lungen durch den neuen Tatrichter sind möglich. 5. Für die n eue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht hindert, für die Tat vom 12. und 14. August 2017 eine Strafe festzusetzen , die die höchste der bi s- her in diesen beiden Fällen verhängte n Einzelstrafe über steigt; jedoch darf die neue Gesamtfreiheitsstrafe die bisherige nicht übers chreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2015 2 StR 4 1 4/14, j uris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. November 2002 1 StR 313/02, BGH StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; KK - StPO /Geri c ke, 7. Aufl . , § 358 Rn. 30 jeweils m wN) . Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt 64
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