BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 282/06 vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 23. M344rz 2006 im Ausspruch 374ber den Ver-fall mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 F344llen unter Einbe-ziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in H366he von 12.500 200 angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachr374ge gest374tz-ten Revision nur hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1 Das Landgericht hat die Verfallsanordnung wie folgt begr374ndet: "Hinsicht-lich einer H366he von 12.500,00 200 war gem344337 247 73 a StGB der Ersatzverfall an-zuordnen, da die gesamten Tatumst344nde die Annahme rechtfertigen, dass die- 2 - 3 - ses Geld aus den Bet344ubungsmittelgesch344ften des Angeklagten herr374hrt." Die-se Ausf374hrungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfest-stellungen nicht erkennen, wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat, ob er auf einer Berechnung oder auf einer Sch344tzung (247 73 b StGB) beruht. Zwar hat das Landgericht jeweils die (in ihrer Gesamtheit den Verfallsbetrag weit 374bersteigenden) Verkaufspreise des Angeklagten f374r die Bet344ubungsmittel angegeben, jedoch nicht festgestellt, dass er diese Betr344ge auch tats344chlich erlangt hat. Der angegebenen Begr374ndung l344sst sich auch nicht entnehmen, ob das Landgericht bei der Bestimmung des Verfallsbetrages etwa von der H344rte-regelung des 247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was voraus-setzen w374rde, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Verm366gen des Ange-klagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB 247 73 c Wert 2). 334ber den Verfall muss daher neu entschieden werden. Rissing-van Saan Otten Solin-Stojanovi Roggenbuck Appl
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