BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 282/12 vom 27. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Becker und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtv erteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges chäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision de r Nebenklägerin gegen das Urteil des Land - gerichts Darmstadt vom 7. März 2012 wird als unbegründet verworfen. 2 . Die Beschwerdeführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierd urch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in einem Fall sowie des sexuellen Missbrauchs ei nes Kindes in drei Fällen, jeweils in Tatei n- heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, freigesprochen. Die auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin ist unbegründet. Das Landgeri cht hat sich mit der Beweislage ausführlich auseinanderg e- setzt, die verschiedenen, voneinander abweichenden Aussagen der Nebenkl ä- gerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung, der Exploration durch eine Sachve r- ständige sowie in der Hauptverhandlung umfassend da rgestellt und im Einze l- nen begründet, warum auf der Grundlage dieser Aussagen die Feststellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht möglich war. Vielmehr haben sich erhebliche Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschau s- 1 2 - 4 - sage der N ebenkläger ergeben. Rechtsfehler der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht. Die Anklage legte dem Angeklagten auch zur Last, die Nebenklägerin im Dezember 2009 durch Drohung mittels einer SMS mit dem Tod ihrer Mutter dazu genötigt zu haben, die Missbrauchstaten nicht zu offenbaren (Fall 5), und im Dezember 2009 versucht zu ha b en, die Mutter der Nebenklägerin zur Rüc k- kehr zu ihm zu nötigen (Fall 6). Insoweit hat das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf eine ande re Verurteilung vom 18. Mai 2 0 10 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Es hätte nahe gelegen, in den Urteilsgründen darzulegen, wie sich in der Hauptverhandlung die Beweissituation hinsichtlich dieser beiden T a- ten dargestellt hat. We nn sich erwiese n hätte, dass der Angeklagte die Nebe n- klägerin tatsächlich nötigte, bestimmte Straftaten nicht zu offenbar en , hätte dies vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des hier erfolgten Fre i- spruchs nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Es i st dem Zusammenhang der Urteilsgründe und der von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift aber zu entnehmen, dass die SMS nicht mehr sichergestellt werden konnte und der Tatvorwurf auch insoweit allein auf die Angaben der Geschädigten gestützt war. Auf diese vermochte das 3 4 - 5 - Landgericht indes insgesamt keine eine Verurteilung des Angeklagten t ragende Überzeugung zu gewinne n . Ein durchgreifender Erörterungsmangel liegt daher nicht vor. Becker Fischer Schmitt Krehl Ott
Full & Egal Universal Law Academy