BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 282/13 vom 30. Oktober 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen b e sonders schweren Raub s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 30 . Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30 . November 2012, soweit es ihn b e- trifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. IV. der U r- teilsgrün de, b) im Gesamtstrafenausspruch . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird ve rworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten I . und N . gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2012 werden verworfen . 4. D ie Angeklagten I . und N . haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen ; die Angeklagten I . un d M . zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren en t- s tandenen notwendigen Auslagen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I . wegen Beihilfe zum beso n- ders schweren Raub in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Raub s in Tat einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten , den Angeklagten M . wegen besonders schweren Raub s in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung , und wegen versuc hten schweren Raub s in Tateinheit mit gefäh r- licher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten und den Angeklagten N . we gen versuchten schweren Raub s zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt . Fe r- ner hat es die Angeklagten I . und M . als Gesamtschuldner zur Za h- lung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 verurteilt. I . D ie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten M . hat mit der Sachrüge den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teiler folg; i m Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall B. I V. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raub s verurteilt und als Einzelstrafe auf eine Fre i- heitsstrafe von vier Jahren erkannt. Während der Schuldspruch k einen den A n- gekla gten beschwerenden Rechtsfehler aufweist , hält der Strafausspruch ins o- weit revisionsrechtli cher Über prüfung nicht stand. 1. Nach den zu Fall B. IV. getroffenen Feststellungen überfielen der A n- geklagte M . und der gesondert verfolgte Nl . am 28. Oktober 2011 die 1 2 3 4 - 4 - Filiale der Kreissparkasse K . in W . . Um die Öffnung des Tresors zu e r- zwingen, hielt der gesondert verfolgte Nl . dem Bankmitarbeiter R . eine Spielzeugpistole an den Kopf , während M . ein Messer in Richtung s eines Bauchs richtete . Da der Tresor durch ein Zeitschloss gesichert und d a- her nicht zu öffnen war, entnahmen der Angeklagte M . und Nl . , wä h- rend sie den Zeugen weiterhin bedrohten, aus der Kasse einen Geldbetrag in Hö he von 800 . 2 . Das Landgericht hat die Tat zutreffend als besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet , die Strafe aber rechtfehlerhaft dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Dem liegt die Erwägung des Landgericht s z ugrunde, der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB erscheine gesamtwürdigend übersetzt e- gen der durch die Verwendung einer Scheinwaffe eröffnete Strafrahmen des schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 StGB) u nter Abwägung sämtlicher Umstände das hier began gene Tat - und Schuldunrecht zutreffend ab zeichne (UA S. 59). Ist - wie hier - der Straftatbest and des besonders schweren Raub s erfüllt, bestimmt sich die zu verhängende Strafe indes allein nach dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, sofern nicht die Vor aussetzungen eines minder schw e- ren Fall s (§ 250 Abs. 3 StGB) gegeben sind. Der Straftatbestand des 250 Abs. 1 StGB tritt hinter dem Tatbestand des § 250 Abs. 2 StGB zurück (LK - Vogel, StGB, 12. Aufl., § 250 Rn. 50) mit der Folge, dass das verdrängte Stra f- ge setz nicht zur Anwendung kommt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., Vor § 52 Rn. 44). Dem Tatgericht ist es deshalb auch verwehrt, auf den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zurückzugreifen. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch im Fall B. IV. auf diesem Rechtsfehler beruht . Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, 5 6 7 8 - 5 - d ass die Strafkammer den hinsichtlich der Strafuntergrenze günstigeren Stra f- rahmen des § 250 Abs. 1 StGB und nicht den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat . A uch legen d ie getroffenen Feststellungen die A n- n ahme eines minder schweren Fall s im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB nicht o h- ne weiteres nahe. Der Umstand aber , dass das Landgericht den Strafrahmen des § 250 Abs. hat, lässt es aber möglich erscheinen , dass das Gericht von Umständen ausgegangen ist , die zur Ann ahme eines minder schweren Fall s gemäß § 250 Abs. 3 StGB hätten führen müssen . 4 . Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall B. IV. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruch s nach sich. Die zum Stra f- ausspruch getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich bei dem aufgezeigten Fehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt . Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch trete nde Feststellungen sind möglich (vgl. S e- natsbeschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 49/13). Auf § 358 Abs. 2 StPO, der auch für die Verhängung einer neuen Einzelstrafe gilt, wird hingewiesen. 9 - 6 - I I. Die Revisionen der Angeklagten I . und N . we rden als unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Ott 10
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