BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/08 vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung bejaht. Die im Urteil mitgeteilten Umst344nde tragen weder die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung im Ermittlungsver-fahren noch vor dem Landgericht; konkrete Zeitr344ume der Unt344tigkeit oder fal-sche, verz366gernde Sachbearbeitung zeigen die Urteilsgr374nde nicht auf. Nicht jede geringf374gige Verz366gerung ist bereits rechtsstaatswidrig (BGH NStZ 2005, 445, 446). Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass eine Mathematisierung (5 % Abschlag) der Strafzumessung grunds344tzlich fremd ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 7. Juli 2006 - 2 StR 148/06). 2. Durch die rechtsfehlerhaft vorgenommene Strafmilderung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung ist der Angeklagte nicht beschwert. Da die Urteilsgr374nde tats344chlich keinen Anhalt f374r eine rechtsstaatswidrige Ver- - 3 - fahrensverz366gerung bieten, kommt es nicht darauf an, ob eine Kompensation nach der Vollstreckungsl366sung (Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 = NStZ 2008, 234) unter den hier gegebenen Umst344nden m366glicherweise f374r den Angeklagten g374nstiger ge-wesen w344re. Der Senat braucht sich deshalb nicht mit der st344ndigen Recht-sprechung des 3. Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, StraFo 2008, 250) auseinanderzusetzen, wonach das Verschlechte-rungsverbot dem Ausspruch einer h366heren Strafe nach Zur374ckverweisung allein auf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn der den bisherigen Strafausspruch 374berschie337ende Teil der neu erkannten Strafe f374r verb374337t erkl344rt werde (ablehnend u. a. Beschl374sse des 1. Strafsenats vom 20. M344rz 2008 - 1 StR 488/07, des 2. Strafsenats vom 5. M344rz 2008 - 2 StR 54/08, StraFo 2008, 251, des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 - 4 StR 443/07 und des 5. Strafsenats vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, StraFo 2008, 251 und 5 StR 62/08, wistra 08, 266). 3. Auch den H344rteausgleich hat das Landgericht in einer den Angeklag-ten ungerechtfertigt beg374nstigenden Weise vorgenommen, indem es die ver-b374337te Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr voll von der an sich als angemes-sen angesehenen neuen Gesamtfreiheitsstrafe abgezogen hat. Durch den H344r-teausgleich soll der Angeklagte nicht besser gestellt werden, als wenn die an sich einbeziehungsf344higen Strafen zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch nicht vollstreckt gewesen w344ren. Der Tatrichter hat hier nicht bedacht, dass in diesem Fall das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. M344rz 2005 Z344surwirkung entfaltet h344tte, so dass die Strafe aus dem Straf-befehl vom 6. Oktober 2005 und die Strafe f374r die Tat vom 17. August 2005 nicht in die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe h344tten einbezogen werden k366nnen. - 4 - 4. Das Landgericht war f374r die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen der aufgel366sten Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2006 nicht zust344ndig, weil keine Strafe f374r eine von ihm abzuurteilende Tat einzubeziehen war. Angesichts der H366he der Einzelstrafen von f374nf Monaten und drei Monaten und der vom Landgericht daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten schlie337t der Senat jedoch aus, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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