BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/09 vom 7. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Februar 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todes-folge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Erfurt vom 17. Juli 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensr374gen und mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2009 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass "sich der Angeklagte auch im Laufe der Hauptverhandlung, also selbst zwei Jahre nach der Tat, vollkommen uneinsich-tig gezeigt" habe und dass er "ohne erkennbare Emotionen 205 wiederholt jegli-che Verantwortung f374r den Tod der M. , der ihm gleichg374ltig zu sein 2 - 3 - schien", abgelehnt habe. Dies sind keine zul344ssigen Erw344gungen zu Lasten des Angeklagten, der jegliche strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des Tatopfers bestritten hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht zu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne bef374rchten zu m374ssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 StR 468/97). Auch wenn die verh344ngte Jugendstrafe nicht unangemessen erscheint, kann der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausschlie337en. Fischer Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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