BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283 /1 3 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. November 2012 dahing e- hend geändert, dass der Angeklagte der B eihilfe zur beso n- ders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von vi er Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine Revision führt zu einer Schul d- spruchänderung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schul d- spruch insoweit zu berichtigen, als der Angeklagte auch hinsichtlich der (tatei n- heitlichen) gefährlichen Körperverletzung lediglich wegen Beihilfe zu bestrafen war. § 265 StPO steht der Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Ang eklagte gegen den jetzt ausgeurteilten Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchberichtigung führt nicht zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine niedrigere Fre i- heitsstraf e verhängt hätte, wenn es den Angeklagten auch hinsichtlich der g e- fährlichen Körperverletzung lediglich wegen Beihilfe verurteilt hätte. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 2 3
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