ECLI:DE :BGH:2017:071217B2STR283.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/17 vom 7. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführer s am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ka s- sel vom 17. Februar 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au slagen zu tragen. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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