ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR283.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/18 vom 26. September 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 26. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten G . und W . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2018 dahin a b- geändert, dass d ie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.390 e- klagte G . in Höhe von 39.600 W . in Höhe von 33.790 U . in Höhe von 20.790 jeweils als Gesamtschuld - ner. 2. Die weitergehenden Rev i sionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte G . wegen besonders schweren Raubes in Tateinh eit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte W . wegen Anstiftung zum Raub und wegen schweren Rau - bes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahr en verurteilt. Außerdem hat es 1 - 3 - eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge g e- stützten Revisionen der Angeklagten führen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung; im Übri gen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zutreffend ist das Landgericht von der Einziehung des Wertes von Tat - erträgen in Höhe von 55.390 die Angeklagte G . hinsichtlich der Tat vom 1 . Oktober 2016 Mitgewahrsam mit dem in der Bank befindlichen Mittäter sowie dem als Fahrer eingesetzten F . an der gesamten Tatbeute in Höhe von 34. 6 00 t lich eines Teil - betrages von 13.000 . , der sie di esen Teil der Tatbeute übergab. Im Hinblick auf die Tat vom 19. Mai 2017 hatte die Angeklagte G . dagegen keinen Mitgewahrsam an der gesamten Tatbeute, sondern erlangte lediglich im Rahmen der Beute te ilung 5.000 W . zusammen mit dem Mitangeklagten U . Mitgewahrsam hinsicht - lich der gesamten Tatbeute in Höhe von 20.790 2 3 - 4 - Der Senat hat dementsprechend für die Angeklagten G . und W . die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Geldbeträge, an denen Ta t- beteiligte Mitverfügungsgewalt erlangt hatten, angeordnet. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt 4
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