ECLI:DE:BGH:2018:2609 18B2STR283.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 283/18 vom 26. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen besonders schwe - ren Raubes in Tateinheit mit gefä hrlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erf olg. 1. Die Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des Beweisantrag s- rechts. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung beantragte der sich nicht einlassende Ang e- klagte die Einholung eines morphologischen Sachverständigengu tachtens zum Beweis der Tatsache, dass auf dem Video der Überwachungskamera aus dem - 3 - Edeka - Markt in K . zum Tatgeschehen am 1. Oktober 2016 eine ande - re Person als er zu sehen ist. Dieses werde ergeben, dass er bereits aufgrund seiner körperlichen St atur im September/Oktober 2016 die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe, da der Täter auf dem Video eine andere (Kör - per - )Statur aufweise als er selbst. Der Sachverständige werde aufgrund des vorliegenden Bildmaterials die im Beweisantrag genannten Fe ststellungen tre f- fen können. Das Landgericht hat den Beweisantrag zurückgewiesen, weil das ang e- gebene Beweismittel völlig ungeeignet sei. Es sei nicht möglich, dem Sachve r- ständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gutac h- ten bedü rfe. Es könne dahinstehen, ob die von der Verteidigung eingereichten Lichtbilder überhaupt die Körperstatur abbildeten, die der Angeklagte am Tattag gehabt habe. Selbst wenn man dies unterstelle, könne das unter Beweis g e- stellte Beweisergebnis mit dem ange botenen Beweismittel nach sicherer L e- benserfahrung nicht erzielt werden. Die Videoaufzeichnungen seien von mäß i- ger Qualität und relativ unscharf. Aus ihnen ließen sich keine individualtyp i- schen Merkmale des größeren und nach den Bekundungen der Zeugen män n- lichen Täters erkennen. Der Täter sei vollständig vermummt, trage eine langä r- melige, nicht eng anliegende Jacke mit einer Kapuze, die einige Zentimeter ins Gesicht rage, und eine nicht eng anliegende Hose. Im Gesicht sei der Täter maskiert, freie Gesichtsp artien seien nicht zu erkennen. Welche Schuhe der Täter trage, lasse sich aufgrund der Unschärfe der Aufzeichnung nicht erke n- nen. Es lasse sich weiterhin überhaupt nicht sagen, ob der Täter seine Körpe r- statur unter der Hose und Jacke möglicherweise durch s traffe Kleidung bzw. Bandagen verengt oder durch weitere Kleidung künstlich verbreitert habe oder ob er seine Körperhöhe durch Einlagen in den Schuhen oder durch das Tragen dick besohlter Schuhe habe größer erscheinen lassen. - 4 - In den Urteilsgründen hingege n hat das Landgericht zur Frage der Ve r- einbarkeit der Körperstatur des Angeklagten mit dem auf der Videoaufzeic h- nung von der Tat zu sehenden Erscheinungsbild des Täters unter anderem Folgendes ausgeführt: enaussagen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte A . aufgrund seiner Körper - statur nicht der Täter sein kann. Die Körperstatur des Angeklagten ist männlichen Täters sowie mit den Aufzeichnungen in Einklang zu bringen. Dabei mag es dahinstehen, ob die von der Verteidigung der Angeklagte am 1.10.2016 hatte. Diese Körperstatur kann ohne Weiteres mit den Aufzeichnungen und den Beku ndungen der Zeugen in Einklang gebracht werden 2. Darin liegt ein Verstoß gegen das Beweisantragsrecht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht den Beweisantrag mit der Begründung z u- rückweisen durfte, der angebotene Sachverständigenbeweis sei ungeeign et, weil die Videoaufzeichnungen von mäßiger Qualität und relativ unscharf seien, oder ob es zuvor wie die Revision meint verpflichtet gewesen wäre, im Fre i- beweisverfahren einen Sachverständigen zu befragen, ob dieser anhand des vorliegenden Bildmateri als Aussagen zur Identität des Angeklagten als Täter hätte machen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 3 StR 284/11, BGH NStZ 2012, 345, 346; Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 270/13, NStZ - RR 2014, 115, 116). Denn die Strafkammer setz t sich in den U r- teilsgründen, in denen sie im Rahmen der Beweiswürdigung zur Täterschaft - 5 - des Angeklagten auch die Videoaufzeichnungen zu der Feststellung heranzieht, die Körperstatur des Angeklagten sei mit dem Aussehen des männlichen Täters der Tat vom 1. Oktober 2016 in Einklang zu bringen, in Widerspruch zur Able h- nung des Beweisantrags, die sie damit begründet, der Aufzeichnung fehle die notwendige Qualität , um Grundlage eines beantragten Sachverständigengu t- achtens zu sein. Das Landgericht hat die Zurüc kweisung des Beweisantrags damit b e- gründet, das vorhandene Videomaterial biete keine ausreichende Grundlage für eine sachverständige Beurteilung. Der Angeklagte, der die Einholung des Sachverständigengutachtens zum Ausschluss seiner Täterschaft beantragt h a t- te, durfte angesichts dieser Begründung davon ausgehen, dass das Landg e- richt die (insoweit als Grundlage für ein Sachverständigengutachten nicht als tauglich angesehenen) Videoaufzeichnungen im Rahmen seiner Beweiswürd i- gung seinerseits nicht (zu seinen L asten) heranziehen würde. Wäre das Lan d- gericht erst später zu der im Urteil dargelegten Überzeugung von der Verei n- barkeit von Angeklagtenstatur und Täteraussehen im Video gekommen, wäre es gehalten gewesen, den Angeklagten darauf hinzuweisen und den Beweis a n- trag gegebenenfalls neu zu bescheiden. Angesichts des offensichtlichen Widerspruchs der Urteilsbegründung zur Ablehnung des Beweisantrags liegt eine Verletzung des Beweisantragsrechts vor, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingt. Der Sena t - 6 - kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Erh e- bung des Beweises und einem dem Beweisantrag entsprechenden Ergebnis der Beweiserhebung eine Täterschaft des Angeklagten nicht angenommen und ihn deshalb freigesprochen hätte. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt
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