BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 284/06 vom 16. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 13. M344rz 2006 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten K. hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu erstatten. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Da-gegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Ablehnung eines bedingten T366tungsvorsatzes, die Annahme verminderter Schuldf344higkeit und die Bemessung der Strafe. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 3 Nachdem es bereits zuvor zu einer von dem Mitangeklagten Ka. provozierten k366rperlichen und verbalen Auseinandersetzung zwischen Ka. und dem Zeugen W. gekommen war, suchte Ka. den Zeugen erneut auf, um sich mit ihm zu schlagen. Begleitet wurde er von dem Angeklagten und 4 - 4 - weiteren teilweise bewaffneten Personen aus dem Verwandten- und Freundes-kreis, die ihm den R374cken frei halten sollten. Ka. betrat mit ein bis zwei Personen der Gruppe das Grundst374ck, auf dem sich der Zeuge W. auf-hielt, und griff diesen sofort an. Nunmehr versuchte der Gesch344digte O. , der Lebensgef344hrte der Mutter des Zeugen W. , die Eindringlinge zu verscheu-chen und Ka. zu ergreifen, wurde daran jedoch durch den Angeklagten ge-hindert, der ihn festhielt. In der sich anschlie337enden Auseinandersetzung zwi-schen dem Zeugen O. und dem Angeklagten ergriff der Zeuge O. beide Ohren des Angeklagten. Um sich aus diesem von ihm als sehr schmerzhaft empfundenen Griff zu befreien, schlug der Angeklagte dem Zeugen mit einem ausgefahrenen Teleskopstock zun344chst gegen den Arm bzw. die Schulter und - als der Zeuge nicht los lie337 - sodann kr344ftig gegen die linke Stirn. Als der Zeuge am Boden lag, versetzte er ihm noch mindestens einen weiteren Schlag mit dem Teleskopstock gegen die rechte Stirn. Der Zeuge, der noch von zwei wei-teren Personen der Gruppe geschlagen und gegen den Kopf getreten wurde, erlitt lebensgef344hrliche Hirn- und Sch344delverletzungen. Aufgrund seiner Hirnver-letzungen hat er eine Wesensver344nderung im Sinne einer erh366hten Reizbarkeit, Vergesslichkeit und Interesselosigkeit erfahren. Er war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht wieder arbeitsf344hig. 1. Das Landgericht hat die Lebensgef344hrlichkeit der Tathandlung und die Kenntnis des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als m366gliches Anzei-chen f374r einen T366tungsvorsatz erkannt und gew374rdigt. Weitere f374r einen jeden-falls bedingten T366tungsvorsatz sprechende Anhaltspunkte hat es jedoch nicht festgestellt. Angesichts der weiteren vom Landgericht er366rterten Umst344nde - insbesondere die affektive Erregung des Angeklagten bei der Auseinanderset-zung mit dem Gesch344digten und das Fehlen eines Motivs f374r dessen T366tung - ist die Annahme des Landgerichts, dass das - selbst344ndig neben dem Wis- 5 - 5 - senselement stehende - voluntative Vorsatzelement hier nicht gegeben war, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 2. Auch die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit auf Grund eines affektiven Ausnahmezustands h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Landgericht hat nicht 374bersehen, dass eine affektive Erregung bei den meisten vors344tzlichen T366tungsdelikten den Normalfall darstellt, ist aber auf Grund einer Gesamtw374rdigung zu dem Ergebnis gekommen, der Affekt habe hier einen solchen Grad erreicht, dass er zu einer tiefgreifenden Bewusstseins-st366rung im Sinne von 247247 20, 21 StGB gef374hrt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin belegen die Urteilsgr374nde, dass das Landgericht die hier in Betracht kommenden tats344chlichen Gesichtspunkte im Tatablauf und in der Pers366nlichkeit des Angeklagten gesehen und er366rtert hat. 6 3. Auch soweit die Staatsanwaltschaft die Strafzumessungserw344gungen r374gt, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Revision verkennt, dass bei der Be-messung der Jugendstrafe nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatun- 7 - 6 - rechts abzustellen ist, sondern die Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen ist. Rissing-van Saan Kuckein Otten Roggenbuck Appl
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