BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 284/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 3., Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichts-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten W. und L. vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes und den Angeklagten R. vom Vorwurf der ver-suchten Strafvereitelung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsan-waltschaft mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 I. 1. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten W. und L. vorge-worfen, am 16. April 2005 nach 11.59 Uhr entsprechend einem gemeinsamen Tatplan den Ehemann der Angeklagten W. , E. W. , mit dem in ei-nem alkoholischen Getr344nk aufgel366sten Schlafmittel Diazepam sediert und in der Folgezeit durch massive Gewalteinwirkung gegen den Schildknorpel am Hals get366tet zu haben. Am Nachmittag des 17. April 2005 sei der Leichnam dann in einer Lagerhalle der vom Opfer betriebenen Firma zerteilt, in Plastiks344- 2 - 4 - cke und Folie verpackt und mit mindestens drei weiteren Personen, darunter dem gesondert verfolgten We. , in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2005 in den Main geworfen worden. Der Angeklagte R. habe dem Angeklagten L. in der Folgezeit ein falsches Alibi f374r den Abend und die Nacht vom 17. auf den 18. April 2005 gegeben, um ihn vor Strafverfolgung zu sch374tzen. 2. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Das Tatopfer, E. W. , befasste sich mit dem Vertrieb osteurop344ischer Waren. Es kam regel-m344337ig zu Konflikten mit Gesch344ftspartnern und Konkurrenten. In seiner Ehe kriselte es, weil er eine intime Dauerbeziehung mit seiner B374rokraft unterhielt und weitere au337ereheliche sexuelle Kontakte gehabt hatte. Die finanzielle Situa-tion der vom Opfer geleiteten Firma war angespannt. E. W. beauftragte den Angeklagten L. gelegentlich mit T344tigkeiten im Vertrieb seiner Firma und besch344ftigte dessen langj344hrigen Freund, den gesondert Verfolgten We. , als Lageristen. 3 Am Morgen des 15. April 2005 wurde auf dem Gesch344ftscomputer des E. W. ein Schreiben an zwei Rechtsanw344lte erstellt, wonach er 204in den letzten Tagen von meiner Frau W. mit dem Mord oder k366rperli-cher Gewalt von ihren angeblichen und unbekannten `Freunden` bedroht223 wor-den sei. Der Verbleib dieses Schreibens konnte nicht gekl344rt werden. Am Vor-mittag des 16. April 2005 kam es zwischen den Eheleuten W. zum Streit. Wo das Opfer die Nacht verbrachte, lie337 sich nicht feststellen. Am Sonntag, dem 17. April 2005, telefonierte E. W. um 12.31 Uhr von den Lagerr344u-men seiner Firma in der A. -O. -Stra337e aus mit einer Frau B.. Bis 15.58 Uhr versuchte er von dort aus mehrfach, We. telefonisch zu erreichen. Um 14.42 Uhr und um 15.18 Uhr war auch das Handy des Angeklagten L. in der dortigen Funkzelle eingeloggt. We. war um 17.20 Uhr von einer Reise in die Ukraine zur374ckgekehrt. Der Angeklagte L. holte We. vom Bus- 4 - 5 - bahnhof in F. ab und fuhr in den Bereich der Funkzelle A. -S. Stra337e/A. d. K. , in dem sich sowohl die Privatr344ume des Opfers und als auch weitere Lagerr344ume seiner Firma befanden. Um 18.19 Uhr war auch das Handy des Opfers hier eingeloggt. Um 20.20 Uhr wurde mit dem Handy des Opfers ein 23-min374tiges Gespr344ch mit den Eltern der Angeklagten W. gef374hrt, wobei es in einer Funkzelle im Bereich K. eingeloggt war. Das leicht alkoholisierte Opfer wurde mit ca. 4 bis 6 Tabletten Diazepam sediert und sodann durch Gewalteinwirkung gegen den Hals get366tet. Der To-deszeitpunkt lag h366chstens 24 Stunden vor Beginn der Obduktion am 18. April 2005 um 16.45 Uhr. Nach der T366tung wurde der Leichnam in mindestens f374nf St374cke zerteilt, die einzeln in Folien verpackt und in der Nacht zwischen ca. 23 Uhr und 8.30 Uhr morgens von der Schleusenbr374cke O. in den Main geworfen wurden. Am 18. April 2005 wurde der Unterk366rper mit den Beinen gefunden; die weiteren Leichenteile bis auf den rechten Arm des Opfers wurden bis zum 3. Mai 2005 geborgen. An diesem Tag wurde das Opfer anhand seiner Fingerabdr374cke identifiziert. 5 Die Angeklagte W. hatte keine Vermisstenanzeige erstattet. Sie hat-te am 20. April 2005 auf dem Gesch344ftscomputer ein Schreiben an die Post-bank gefertigt, in dem sie um Zuteilung neuer PINs f374r das Gesch344ftskonto und ihre Privatkonten bat. Im Schl374sselkasten in der Ehewohnung befand sich der Schl374sselbund des Opfers mit Auto-, Wohnungs- und B374roschl374sseln. Bei Durchsuchungen der Wohnung des Opfers, der B374ro- und Lagerr344ume und der Wohnung des Angeklagten L. wurden keine Hinweise auf die Tat gefun-den. In den Lagerr344umen in der A. -S. -Stra337e wurde eine vermutlich dem We. geh366rende Sporttasche gefunden, in der sich Diazepam-Tabletten be-fanden, desgleichen waren Diazepam-Tabletten in der Wohnung des Angeklag-ten L. . An der angebrochenen Packung aus der Sporttasche wurden DNA- 6 - 6 - Spuren vom Angeklagten L. und von We. gesichert. An der Au337enseite des Sackes, in dem der Oberk366rper des Opfers verpackt war, befand sich an zwei kurzen Klebestreifen DNA-Material der Angeklagten W. . Auff344llige Kunststofffasern wurden sowohl an der Verpackung des Unterk366rpers des Op-fers, am Unterk366rper selbst, in dessen Jeep und in der Lagerhalle in der A. -O. -Stra337e gefunden. Die Angeklagten wurden am 14. Juni 2005 festge-nommen; We. hat sich in die Ukraine abgesetzt. Der Angeklagte L. bat den Angeklagten R. , ihm f374r den Abend des 17. April 2005 ein falsches Alibi zu geben, wobei er ihm zusicherte, nichts mit der Tat zu tun zu haben. 3. Das Landgericht hat zwar gewisse, die Angeklagten W. und L. belastende Indizien gesehen. Insgesamt hat es f374nfzehn Indizien im Einzelnen gepr374ft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder allein noch zu-sammen aus, die Angeklagten der Tat zu 374berf374hren, insbesondere habe keine geschlossene Indizienkette festgestellt werden k366nnen. Daran 344ndere sich auch nichts dadurch, dass die Angeklagten im Ermittlungsverfahren unzureichende oder widerlegte Angaben gemacht h344tten. Es sei nicht m366glich festzustellen, wer das Opfer wo, wann genau und warum get366tet habe. Indizien f374r einen ge-meinsamen Tatplan fehlten. Sowohl die Angeklagten W. und L. als auch We. h344tten Motiv und Gelegenheit gehabt, das Opfer allein oder gemeinsam mit anderen zu t366ten, auch eine Tatbegehung durch Dritte sei nicht auszu-schlie337en. Da der T344ter unbekannt geblieben sei, k366nne auch zu Lasten des Angeklagten R. nicht angenommen werden, dass er versucht habe, zu Un-recht die Bestrafung des Angeklagten L. als (Mit-)T344ter eines Mordes zu ver-hindern. 7 - 7 - II. Die Freispr374che halten sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 8 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hin-zunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkge-setze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurtei-lung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11; Beweisw374rdigung, unzu-reichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, 238). 9 a) Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landge-richt im vorliegenden Fall tats344chlich eine Gesamtw374rdigung aller Indizien vor-genommen hat. Auf UA S. 20 wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass auch eine Gesamtw374rdigung der Indizien nicht zur 334berf374hrung der Angeklagten ausrei-che. Inwieweit das Landgericht alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gew374rdigt hat, wird daraus nicht ersichtlich. Auf UA S. 34 hat das Landgericht zwar die Gesamtw374rdigung der Indizien als gesonderten Punkt 16 nach der W374rdigung von 15 Einzelindizien in die Urteilsgr374nde eingestellt. Auch hier wird jedoch nur das Ergebnis der Gesamtw374rdigung praktisch wortgleich mit den Ausf374hrungen UA S. 20 wiedergegeben, anschlie337end setzen sich die Urteils- 10 - 8 - gr374nde mit m366glichen Motiven der T344ter auseinander. Angesichts der F374lle der Indizien und ihrem zum Teil durchaus gewichtigen belastenden Charakter l344sst die zusammenfassende Wertung hier nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen belastenden Indizien im Zusammenhang mit den anderen gesehen worden sind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen Indizien wegen m366glicher unverf344nglicher Erkl344rungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es steht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtw374rdigung nicht ber374cksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen belastenden Indizien durchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann. b) Es ist weiter zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Beweiswerts der Gesamtheit der Indizien von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat, indem es zur 334ber-f374hrung der Angeklagten eine 204geschlossene Indizienkette223 verlangt hat. Auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils f374r sich einen Hinweis auf die T344terschaft des Angeklagten enthalten, k366nnen in ihrer Gesamtheit die 334berzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begr374nden. 11 c) Die Schwurgerichtskammer hat nur eine T344ter schaft der Angeklagten W. und L. gepr374ft und sich dadurch m366glicherweise den Blick daf374r verstellt, dass die festgestellten belastenden Indizien unter Zugrundelegung des Zweifelsgrundsatzes jedenfalls Beihilfehandlungen belegen k366nnten. Eine Ver-urteilung wegen Beihilfe kann auch dann erfolgen, wenn der eigentliche T344ter unbekannt bleibt. Ausreichend ist, dass die Tat als solche und die Beihilfehand-lungen feststehen. Das Landgericht h344tte sich deshalb auch unter diesem Ge-sichtspunkt mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen m374ssen. 12 d) Auf die von der Revisionsf374hrerin ger374gte fehlerhafte bzw. unvollst344n-dige W374rdigung von Einzelindizien kommt es danach nicht mehr an. 13 - 9 - 2. Der Freispruch des Angeklagten R. hat schon deshalb keinen Be-stand, weil das Landgericht, worauf die Revisionsf374hrerin zutreffend hingewie-sen hat, die M366glichkeit nicht er366rtert hat, dass der Angeklagte einen untaugli-chen Versuch unternommen haben k366nnte, den Angeklagten L. vor Strafe zu bewahren, wenn er bei seiner Aussage die T344terschaft des L. oder des-sen Beteiligung an der Tat f374r m366glich hielt und eine Strafvereitelung billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat im 334brigen auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Strafvereitelung andere Varianten als eine (mit-)t344terschaftliche Beteiligung des L. an der Tat nicht gepr374ft. 14 RiBGH Dr. Bode ist Ri'inBGH Dr. Otten Rothfu337 wegen Urlaubsabwesen- ist wegen Krankheit heit an der Unterschrifts- an der Unterschrifts- leistung verhindert. leistung verhindert. Rothfu337 Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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