BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 284/08 vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 gem344337 247 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 20. Juli 2008 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108). 2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (247 467 Abs. 1 StPO). Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Kob-lenz hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Februar 2008 we-gen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zul344s-sigkeit unterstellt - unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechtskr344ftig werden, weil durch den Tod des Ange-klagten w344hrend des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshin-dernis eingetreten ist (247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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