BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 284/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 2. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 30. M344rz 2009 wird a) das Verfahren im Fall 40 der Urteilsgr374nde (Fall 86 der An-klage) gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) der Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des Computerbetruges in 45 F344llen schuldig ist, wobei es in 13 F344llen beim Versuch blieb; c) das Urteil im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 40 der Urteilsgr374nde aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Computerbetruges in 33 F344llen und versuchten Computerbetruges in 13 F344llen" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang einen geringen Teilerfolg, im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO im Fall 40 der Urteilsgr374nde eingestellt. Dementspre-chend war der Schuldspruch abzu344ndern und der Ausspruch 374ber die Einzel-strafe in diesem Fall aufzuheben. Mit R374cksicht auf Anzahl und H366he der in vor-liegender Sache verh344ngten (32 Einzelstrafen zu je acht Monaten und 13 Ein-zelstrafen zu je sechs Monaten) sowie der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2008 (32 Einzelstrafen zu je sechs Monaten sowie eine Geldstrafe zu 90 Tagess344t-zen) schlie337t der Senat aus, dass die Gesamtstrafe ohne die Einzelstrafe im Fall 40 der Urteilsgr374nde noch milder ausgefallen w344re. 2 2. Die Kammer hat keine Feststellungen zur Erledigung der Strafbefehle des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. M344rz 2007 und vom 20. Novem-ber 2007 getroffen. Insoweit kann der Senat nicht 374berpr374fen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen f374r die F344lle 31 bis 39 der Urteilsgr374nde in Betracht kommt, deren Tatzeiten vom 22. Januar 2007 bis zum 14. Februar 3 - 4 - 2007 reichen. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass der Angeklagte durch einen eventuellen Versto337 gegen 247 55 StGB beschwert ist. Wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausf374hrt, w344ren aufgrund ein-tretender Z344surwirkung insoweit zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewe-sen. Diese h344tten unter Ber374cksichtigung der rechtsfehlerfrei festgesetzten Ein-zelstrafen f374r die F344lle 31 bis 39 von je acht Monaten zu zwei nicht mehr aus-setzungsf344higen und damit den Angeklagten im Ergebnis st344rker als die vorlie-gende Verurteilung belastenden Gesamtfreiheitsstrafen gef374hrt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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