ECLI:DE:BGH:2019:200319B2STR284.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 284 / 1 8 vom 20. März 201 9 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 7. März 2019 gegen den Senats beschluss vom 14. August 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des La n dgerichts Mühlhausen vom 23. März 2018 durch Beschluss als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 7. März 2019 hat der Beschuldigte setzung in den vorigen Stand nach § beantragt und Einwände ge- gen das Verfah ren vor dem Landgericht vorgebracht. Die Anhörungsrüge hat, unbeschadet der Frage einer Versäumung der Frist zur Einlegung und Begr ündung, keinen Erfolg. Der Senat hat, auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerde- führer nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berück- sichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu seiner Revision verletzt. Der Senat weist darauf h in, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden , nachdem der Besch werdeführer bereits 1 2 3 - 3 - zuvor darauf hingewiesen worden war , dass das Verfahren beim Bundesge- richtshof durch die genannte Entscheidung rechtskräftig beendet ist und von daher in dieser Sache hier nichts mehr veranlasst werden kann . Franke Appl Eschelbach Zeng Schmidt
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