BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 285/03 vom20. August 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. August 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Kassel vom 6. März 2003 im Strafaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von Kindernzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt(Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr; ein Jahr und sechs Monate sowie zwei Jahre),im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete aufdie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zurAufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.Im Falle 1 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach§ 176 Abs. 1 StGB: Streicheln des 12jährigen Tatopfers an der Scheide) hat - 3 -die Strafkammer zur Begründung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr aus-geführt:Der Regelung des § 176 StGB liegt die entwicklungspsychologischeAnnahme zugrunde, dass sich die sexuelle Identität einer Person unddamit ihre Fähigkeit, über ihr Sexualleben zu bestimmen, als untrennba-rer Teil der Gesamtpersönlichkeit entwickelt und dass äußere, fremdbe-stimmte Eingriffe in die kindliche Sexualität in besonderer Weise geeig-net sind, diese Entwicklung zu stören. Auch wenn bislang keine negati-ven Auswirkungen bei der Geschädigten erkennbar wurden, so ist dieabstrakte Gefahr sehr groß, dass ein Opfer durch die im oben genann-ten Fall 1 vorgenommenen Handlungen in seiner Entwicklung nachhaltigbeeinflusst werden könnte. Auch im konkreten Fall liegt das Tatgesche-hen bislang erst ein Jahr zurück, so dass nicht ausgeschlossen werdenkann, dass zukünftig noch erheblich Folgewirkungen eintreten. Der An-geklagte hat die Geschädigte wie eine erwachsene Freundin behandelt.Außerdem bestand in der Beziehung zwischen dem Angeklagten undder Geschädigten ein von J. H. selbst empfundenes erhebliches Un-gleichgewicht, da sie sich auf Grund ihrer sexuellen Unerfahrenheit inder Beziehung zum Angeklagten gehemmt fühlte und befürchtete, sichihm gegenüber sexuell nicht richtig zu verhalten.Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht dem Ange-klagten unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB,der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st.Rspr. vgl. BGH StV 2002, 74; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 176 Rdn. 2),strafschärfend angelastet hat. Im übrigen lassen diese Ausführungen auch - 4 -noch besorgen, daß die Strafkammer verkannt hat, daß der Zweifelssatz un-eingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986,5). Kann das Gericht - wie hier nach einem Jahr - keine sicheren Feststellun-gen über Folgen der Tat treffen, darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagtenauswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hin-sichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumes-sung ist unzulässig (vgl. BGH NStZ 1997, 336, 337; StV 1998, 656, 657; vgl.auch Tröndle/Fischer aaO § 176 Rdn. 22).Die im Fall 1 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr kann somit kei-nen Bestand haben. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe führt auch zur Aufhe-bung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 sowie der Gesamtfreiheitsstrafe,da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich der Rechtsfehler auch auf dieHöhe dieser Strafen ausgewirkt hat.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Roggenbuck
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