BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 285/06 vom 26. Juli 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 23. M344rz 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des we-gen chronischer schizophrener Psychose schuldunf344higen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision f374hrt mit der allgemeinen Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils. 1 1. Das Landgericht hat der Anordnung die Feststellung rechtswidriger Taten der Bedrohung gem344337 247 241 StGB in vier F344llen (Taten 1, 2, 3 und 8) und der Beleidigung gem344337 247 185 StGB in vier F344llen (Taten 4 bis 7) zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu den zuletzt genannten Taten tragen aber die An-nahme von mit (nat374rlichem) Vorsatz ausgef374hrten rechtswidrigen Beleidigun-gen nicht. Danach rief der Beschuldigte im Jahr 2003 in zahlreichen F344llen Mit-arbeiter des Sozialamts der Stadt 334. an, beschimpfte wahllos die jeweilige Per-son, die den Anruf entgegennahm, oder begann laut zu pfeifen. Die Mitarbeiter 2 - 3 - stellten teilweise den Lautsprecher ihres Telefons an, damit die 374brigen Anwesenden mith366ren konnten; in anderen F344llen legten sie den H366rer neben das Telefon oder pfiffen mit einer Trillerpfeife in den H366rer, um den Beschuldig-ten zum Schweigen zu bewegen. In vier F344llen, als sich die Mitarbeiterin B. meldete, st366hnte der Beschuldigte in einer Weise ins Telefon, "dass der Eindruck entstand, er onaniere" (UA S. 14/15); zwischendurch 344u337erte er "fuck you". Die Zeugin h366rte sich das St366hnen einmal vollst344ndig an; in den anderen F344llen legte sie den H366rer auf, als der Beschuldigte zu st366hnen begann. Das Landgericht hat angenommen, der Beschuldigte habe "bewusst zum Ausdruck (gebracht), dass er das sittliche Empfinden der Gesch344digten und ihren diesbe-z374glichen Anerkennungsanspruch auf diesem Niveau ansiedelte" (UA S. 15). Damit ist der Tatbestand der Beleidigung nicht hinreichend festgestellt. Zwar k366nnen sexuelle 304u337erungen und Ansinnen im Ausnahmefall eine beleidi-gende Herabsetzung der Person enthalten, der gegen374ber sie erfolgen. Hierf374r ist aber nicht schon ausreichend, dass die betreffende Person keinen Anlass zu der Annahme gegeben hat, sie sei an solcherlei Kontakten interessiert; Voraus-setzung ist vielmehr, dass der T344ter selbst das der betroffenen Person ange-sonnene Verhalten als verwerflich oder ehrenr374hrig ansieht und durch die 304u-337erung zum Ausdruck bringen will, dass er dem Tatopfer eine entsprechende verachtenswerte Haltung zu Unrecht unterstellt (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 185 Rdn. 11 a m.w.N.). Das Landgericht hat diese Anforderung zwar im Grundsatz nicht verkannt. Es fehlt aber an Anhaltspunkten f374r seine Annah-me, dass die genannten Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren. Hiergegen konnten insbesondere die Besonderheiten der Pers366nlichkeit des Beschuldigten und seiner psychischen Erkrankung sprechen; aber unter Um-st344nden auch der Umstand, dass er die Handlungen wiederholte, obgleich ihm sp344testens beim zweiten Mal klar sein musste, dass die Zeugin seine Ansinnen ablehnte; ebenso der Umstand, dass er bei seinen bel344stigenden Anrufen m366g- 3 - 4 - licherweise wahllos schimpfte, pfiff, drohte oder st366hnte. Der neue Tatrichter wird zur Motivation des Beschuldigten gegebenenfalls weitergehende Feststel-lungen zu treffen haben. 2. 334bereinstimmend mit der Bundesanwaltschaft h344lt der Senat die Fest-stellungen zur Legalprognose des Beschuldigten f374r nicht ausreichend. Es ist bislang nicht hinreichend festgestellt, dass von dem Beschuldigten auf Grund seines Zustands die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht. Zwar waren die Bedrohungen hier durchaus gravierend und beeintr344chtigten die Op-fer teilweise nachhaltig. Zu bedenken war aber andererseits, dass es noch nie zu einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und von ihm bedrohten Personen gekommen ist; der Beschuldigte hat bislang nichts unternommen, um Drohungen in die Tat umzusetzen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverst344ndigen ausgef374hrt hat, es sei mit Taten wie den begangenen sowie damit zu rechnen, dass der Beschuldigte "nicht nur Drohungen aus-spricht, sondern auch - wie zuletzt 2001 - mit Drohungen 205 Verm366gensinteres-sen durchzusetzen sucht" (UA S. 28), geht auch diese Prognose letztlich nicht 374ber die Annahme verbaler Aggressionen hinaus; die vom Landgericht erw344hn-te Tat vom Fr374hjahr 2001, bei welcher der Beschuldigte vielfach telefonisch von einem Priester, den er zun344chst um 150,--DM gebeten hatte, 1.000 DM, 3.000 DM oder 50.000 DM mit der Drohung verlangte, ihn ansonsten "in einer Minute" zu t366ten, erscheint als Indiz f374r sich allein nicht tragf344hig, da auch hier offenbar der Aspekt des wahllosen Schimpfens sowie des Aussprechens sexualbezoge-ner Worte und Redewendungen im Vordergrund stand. 4 Angesichts des 344u337erst belastenden Charakters der Unterbringung ge-m344337 247 63 StGB m374ssen die Anforderungen an die Prognose hoch sein. Die Wahrscheinlichkeit von L344stigkeiten oder Straftaten geringeren Gewichts reicht nicht aus. Auch das Bed374rfnis oder das Erfordernis, einen schuldunf344higen Be- 5 - 5 - schuldigten zu heilen, rechtfertigt eine Unterbringung nur dann, wenn die Erwar-tung erheblicher Straftaten von den Feststellungen hinreichend getragen wird (vgl. dazu Tr366ndle/Fischer aaO 247 63 Rdn. 17 f. mit Nachw. zur Rechtspr.). Die-sen Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil, auch im Hinblick auf die oben 1) dargelegte Fehlerhaftigkeit bei der Feststellung der Anlasstaten, nicht. 3. Entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft sieht der Senat keinen Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Anordnung der Unterbringung zur374ckzuweisen. Konkretisierte, ernst zu nehmende Bedrohun-gen mit schweren Verbrechen k366nnen im Einzelfall durchaus als erheblich im Sinne von 247 63 StGB angesehen werden. Hierzu erscheinen weitere Feststel-lungen m366glich, ebenso zu der Frage, ob konkrete Anhaltspunkte f374r die Erwar-tung vorliegen, der Beschuldigte k366nne die Grenze nur verbaler Aggressionen 374berschreiten. Es ist nicht fern liegend, dass der neue Tatrichter auch bei An-wendung des zutreffenden Ma337stabs zu Feststellungen gelangt, die eine Un-terbringung tragen. 6 - 6 - Damit ist der Antrag der Bundesanwaltschaft, die Anordnung der einst-weiligen Unterbringung des Beschuldigten gem344337 247 126 Abs. 3 StPO i.V.m. 247 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, gegenstandslos. 7 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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