BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 285/07 vom 8. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 12. Februar 2007 im Ausspruch 374ber die Ein-zelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall II. 3 der Urteilsgr374n-de und 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei F344llen (II. 2, II. 7), gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedro-hung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 1), unerlaubten Besitzes von Bet344u-bungsmitteln (II. 3), N366tigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 4), versuchter N366tigung (II. 5) und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch und Versto337 gegen das Pflichtversicherungsgesetz (II. 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachr374ge nur in dem aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde f374hrte der Angeklagte nach den Feststel-lungen des Landgerichts einen Cannabis-Joint mit sich. F374r diesen unerlaubten Besitz von Bet344ubungsmitteln hat das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt. 2 Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die Unerl344sslichkeit der Verh344ngung einer kurzen Freiheitsstrafe (247 47 Abs. 1 StGB) vom Landgericht nicht erkennbar gepr374ft worden ist. Die Verh344ngung einer mehrmonatigen Frei-heitsstrafe f374r den Besitz einer nicht n344her festgestellten, jedenfalls sehr gerin-gen Menge Cannabis in Form eines Joints legt im 334brigen die Annahme nahe, das Landgericht habe den Schuldgehalt dieser Tat nicht hinreichend abgewo-gen. 3 2. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Einzelstrafe kann auch deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Bildung der Gesamtstrafe, in welche sie einbezogen wurde, ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist. 4 Das Landgericht hat Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Mona-ten (II. 1 und II. 7), zweimal einem Jahr (II. 2 und II. 4), einmal 10 Monaten (II. 6), acht Monaten (II. 5) und drei Monaten (II. 3) verh344ngt. Die Gesamtstrafe von vier Jahren hat es "unter nochmaliger Abw344gung der vorgenannten Strafzu-messungsgesichtspunkte sowie erg344nzender Ber374cksichtigung des engen zeit-lichen und situativen Zusammenhangs" gebildet (UA S. 31). Diese im Wesentli-chen formelhafte Erw344gung konnte die Erh366hung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre nicht rechtfertigen, namentlich auch deshalb, weil der einzige gesamtstrafen-spezifische Gesichtspunkt, den das 5 - 4 - Landgericht erw344hnt hat, ein den Angeklagten entlastender, f374r engere Zu-sammenziehung sprechender Zumessungsgrund war. Der Senat kann anhand der unzureichenden Begr374ndung nicht pr374fen, ob der Tatrichter die Gesamtstrafenzumessung gem344337 247 54 StGB, die ein ei-genst344ndig zu begr374ndender Zumessungsschritt ist (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl., 247 54 Rdn. 13 m.w.N.), anhand zutreffender Ma337st344be vorgenom-men hat. 6 3. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung weder zum Schuldspruch noch in den Strafausspr374chen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass der Angeklagte in den F344l-len II. 1 und II. 4 nicht auch jeweils wegen tateinheitlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr verurteilt worden ist - was auch bei der Strafzumessung zu seinen Lasten h344tte gewertet werden m374ssen -, beschwert ihn nicht. 7 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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