BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/01 vom 18. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die S a - che in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts Fran k - furt am Main zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. März 2000 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seine Revision wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die weitergehe n - de Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit se i - ner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil. Die Revision hat erneut Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 213 2. Alternative StGB abgelehnt hat, begegnen rechtlichen Bede n - ken. - 3 - Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverständig beraten verneint. Es hat weiter ausgeführt, im übrigen verm ö - gen die Umstände, daß der später Getötete H. und seine Gruppe eige n - mächtig und gegen den erklärten Willen der dort noch anwesenden Gäste der Geburtagsfeier in das Gemeindezentrum eindrangen und es von Seiten des Zeugen D. überdies zu Tätlichkeiten gegenüber der Schwester des Angeklagten und deren Freund kam, die erhebliche, wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB relevante Blutalkoholkonzentration des Angeklagten, die bei ihm vorliegenden von dem Sachverständigen Dr. B. aufgezeigten Persönlic h - keitsstörungen und seine glaubhafte Reue über die nicht wieder gutzumache n - de Tat die Annahme eines sonstigen minder schweren Falls nicht zu begrü n - den. Abgesehen davon, daß auch die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei sind so soll bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegen, die an anderer Stelle als schwere Bewußtseinsstörung bezeichnet wird läßt die knappe Würdigung des Landgerichts nicht erkennen, daß die besondere Situation, aus der heraus der Angeklagte die Gewalthandlung begangen hat, mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt worden ist. Denn die Gruppe um das spätere Tatopfer und das Tatopfer selbst waren widerrechtlich in das Gemeindezentrum eing e - drungen. Die Schwester des Angeklagten wurde geschlagen, der Freund der Schwester sogar niedergeschlagen. Auch wenn das Tatopfer nicht selbst tätlich geworden war und den Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, daß es insoweit Mittäter war, gingen die Provokationen von dieser Gruppe aus. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte, um seiner Schwester und deren - 4 - Freund zur Hilfe zu kommen und die Eindringlinge zu vertreiben. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nothilfe nicht vorlagen, wird die nur kurze E r - wähnung des vorangegangenen Angriffs im Rahmen der Prüfung des § 213 StGB der nothilfeähnlichen Lage und Motivation des Angeklagten nicht g e - recht. Auf die Anforderungen an eine umfassende Würdigung im Hinblick auf den zur Tat führenden Geschehensablauf hatte der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. August 2000 hingewiesen. Die Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Der Senat macht bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternat i - ve StPO Gebrauch. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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