BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 286/03 vom10. Dezember 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehobenund die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eineandere Strafkammer zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch kei-nen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sa-che durch Urteil des Amtsgerichts Passau am 3. Juli 2002 zu einer Freiheits-strafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser Sachevollständig verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieserStrafe nicht mehr möglich war, hätte das Landgericht einen Härteausgleichvornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden Härteausgleichs liegt imtatrichterlichen Ermessen. - 3 -Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und könnenaufrechterhalten bleiben.Detter Otten nr Rothfuß Fischer
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