BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/08 vom 22. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverlet-zung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sach-r374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen geriet der Mitangeklagte T. w344hrend eines Streitgespr344chs mit dem Gesch344digten B. immer mehr in Wut und schlug die-sen schlie337lich mit der Faust ins Gesicht. Der gro337e und kr344ftige Gesch344digte schlug wuchtig zur374ck, wodurch T. eine Nasenbeinfraktur und eine Zahnfraktur erlitt. Der Angeklagte hob eine mehrere Kilogramm schwere Bauklammer auf und nahm diese in drohender Haltung auf seine Schulter, um hierdurch die Ver-teidigungsm366glichkeiten des Gesch344digten einzuschr344nken, was dieser auch so empfand, und T. bei der Zuf374gung weiterer Faustschl344ge zu unterst374tzen und zu bekr344ftigen, wodurch dieser in seinem Beschluss, B. zu misshandeln, be-st344rkt wurde. Als B. nun weglief, warf ihm T. eine Eisenstange wie einen Speer hinterher. Anschlie337end schlug er dem Gesch344digten mit einem Schalungsbrett mehrfach kr344ftig auf den Kopf, wodurch dieser mehrere Knochenbr374che im rechten Schl344fenbereich erlitt. 2 Das Landgericht hat dem Angeklagten den Einsatz der Eisenstange und des Schalungsbrettes nicht zugerechnet, er habe T. nur bei der Erteilung von Faustschl344gen unterst374tzen wollen. Der Angeklagte habe zwar nur eine Beihil-fehandlung geleistet, dies gen374ge aber zur Begr374ndung der Strafbarkeit nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mitt344terschaftlicher gef344hrli-cher K366rperverletzung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mitt344ter-schaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht blo337 fremdes Tun f366rdern will, sondern seinen Beitrag als Teil der T344tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg344nzung sei-nes eigenen Tatanteils will. Das Landgericht hat selbst 226 zutreffend 226 die Tat-handlung des Angeklagten als Unterst374tzung fremden Tuns gew374rdigt. Nach der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGH NStZ 1983, 86 kann zwar das 4 - 4 - Zusammenwirken eines T344ters mit einem Gehilfen zur Erf374llung des Qualifikati-onsmerkmals 204mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich223 (247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen F344llen der Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise als Mitt344ter zu bestra-fen w344re. Vielmehr sind auch bei der gef344hrlichen K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeitr344ge nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterst374tzungshandlungen f374r einen anderen ausf374hrt, macht sich lediglich der Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgef374hrt hat, eine vors344tzliche Gehilfenhandlung des Angeklagten zur Tat des Mitangeklagten T.. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend umstellen. 247 265 StPO steht einer Schuldspruch344nderung nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte anders als gesche-hen h344tte verteidigen k366nnen. Der Senat schlie337t weitergehende Feststellun-gen, die eine Mitt344terschaft begr374nden k366nnten, aus. 5 - 5 - 3. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs mit den zugeh366rigen Feststellungen. Der Senat kann schon angesichts der zwingenden Strafmilderung nach 247 27 Abs. 2 Satz 2, 247 49 Abs. 1 StGB nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte, wenn er die Tat richtig als Beihilfe ausgeurteilt h344tte. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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