BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Marburg vom 8. M344rz 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls, soweit sie 374ber den Betrag von 2.125 Euro hinausgeht, entf344llt. Insoweit wird die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechts-folgen beschr344nkt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 15 F344llen und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zu einer Gesamtsfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Be-sitz einer halbautomatischen Kurzwaffe mit Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dar374ber hinaus hat es die sichergestellten 1.730 Euro Bargeld f374r verfallen erkl344rt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 7.995 Euro angeordnet. 1 - 3 - Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anord-nung des Wertersatzverfalls, soweit sie 374ber den Betrag von 2.125 Euro hi-nausgeht, gem344337 247 430 Abs. 1, 247 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gr374nden von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend ge344ndert. Die 374ber den genannten Betrag hinausgehende Anord-nung wird - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat - nicht von den Feststellungen des Landgerichts ge-tragen, wonach der Angeklagte aus den Taten insoweit keinen Erl366s, sondern lediglich den Besitz an den Bet344ubungsmitteln selbst erlangt hat. Diese unter-liegen als Beziehungsgegenst344nde nur der Einziehung nach 247 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall gem344337 247247 73, 73a StGB (vgl. BGH StV 2002, 260). 2 Im verbleibenden Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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