BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/12 vom 1 1. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2012 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 15. März 2012 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, a) dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist, b) da ss ein Jahr und sechs Monate der verhängten Freiheit s- strafe vor der Maßregel der Unterbringung in der Entzi e- hungsanstalt zu vollziehen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und außerdem die Unterbringung in der Sicherungsverwa h- rung und in der Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Fre i- heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angeordnet. Die Revision des A n- geklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch , der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken b e- gegnet, war aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen klarzuste l- len. Die begangene Tat stellt sich nach den Feststellungen des Landgerichts als besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar; dies ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. 2. Straf - und Maßregelausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Allerdings kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der erkannten Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr und drei Monaten nicht bestehen bleiben. Nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB beträgt der anzuordnende Vorwegvollzug ein Jahr und sechs Monate ; d ies ordnet der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst an. Becker RiBGH Prof. Dr. Fischer ist Schmitt erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Krehl Eschelbach 2 3
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