BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/14 vom 30. September 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b eschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 2. April 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg ; i m Übrigen ist sie offensichtlich u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der in der Wohnung des Angeklagten aufgefun denen Betäubungsmittel angesichts des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der sowohl bei der Strafra h- menwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rsp r.; zuletzt BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14). Dass die 1 2 - 3 - Strafkammer diesen Umstand in ihre Strafbemessung eingestellt hätte, ergibt sich - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht aus der zu Gun s ten des Angeklagten angestel lten landgerichtlichen Erwägung, er habe von sich aus angegeben, dass die am 29. August 2013 aufgefundene Menge von 681,33 Gramm Amphetaminzubereitung aus einer Ursprungsmenge von einem Kilogramm stamme. Denn damit hat die Strafkammer erkennbar lediglich d as Geständnis des Angeklagten und die weitergehende Einräumung eines Verhaltens berücksichtigt, das den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zei t- punkt noch gar nicht bekannt war, nicht aber den zusätzlich für den Angekla g- ten sprechenden Umstand, dass diese B etäubungsmittel nicht mehr in den Ve r- kehr gelangen konnten. Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der Senat nicht au s- schließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Freiheitsstrafe veru rteilt worden wäre. Der Au f- hebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um e i- nen Wertungsfehler handelt. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott 3
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