ECLI:DE:BGH:2016:250516U2STR286.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 286/15 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2016 , an der te ilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertr eter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 26. Februar 2015 wird als un begründet ve r- worfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von K indern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen in 19 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 84 Fällen sowie wegen sexue l- len Missbrauchs Schutzbefohlener in acht Fäl len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigespr o- chen. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg. Der Schuldspruch beruht wie schon der Generalbundesanwalt in sei ner Zuschrift aus geführt hat auf einer noch tragfähigen Beweiswürdigung. Er weist im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, sowe it der Angeklagte in den Fällen 51, 62 - 63, 108 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tatei nheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt worden ist, weil er das Tatopfer veranlasst ha t- 1 2 - 4 - te, in seinen Mund zu urinieren. Die gegen die Annahme des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgebrachten Bedenken (vgl. Eschelbach/Krehl, FS - Kargl, 2015 , 81, 86 ff.) geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprec hung (BGHSt 59, 263) zu ändern. Fischer RiBGH Dr. Appl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Krehl Eschelbach Bartel
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