ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR286.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/16 vom 25. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 25. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 im Stra f- ausspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesam t- strafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die allg e- meine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der Strafausspruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit hoher krimineller Energie und professioneller Vorgehensweise b e- gangen worden sind, und hat insoweit unter anderem die Vernichtung von Sp u- ren bei der Tat zu II.1 angeführt. Die bloße Spurenbeseitigung aber darf einem Täter nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. Fisch er, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 49 m.N. zur Rspr.). Ob das Verschütten einer klebrige n Flüssigkeit über den Fensterrahmen und die aufgebrochenen Spielautomaten einen besonderen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH NStZ 2011, 512), der es rechtfertigt, die d a- mit verbundene Vernichtung von Spuren strafschärfend zu berücksichtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. 2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe en t- zieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Fes t- stellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue, den getroff e- nen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen. 3 4 - 4 - Hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Zuschrift des Gen eralbundesanwalts Bezug g e- nommen. Fischer Krehl Ott Zeng Bartel 5
Full & Egal Universal Law Academy