ECLI:DE:BGH:2018:130318B2STR286.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/17 vom 13. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 13. März 201 8 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Limburg an der Lahn vom 14. März 2017 im Maßrege l- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, vers uchter Ansti f- tung zur Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sowie ve r- suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun M o- naten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt , ein Berufsverbot v on zwei Jahren Dauer angeordnet und ihn im Übrigen freigespr o- chen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie offensich tlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der auf die Fehlerhaftigkeit des angeordneten Selbstleseverfahrens gestützten Verfahrensbeanstandung bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen der Erfolg versagt. 2. Di e Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nac h- prüfung im Ergebnis stand. Das Landgericht hat zwar bei seiner Strafbeme s- sung worauf die Revision zutreffend hinweis t drohende berufsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO nicht ausdrücklich in den Blick genommen (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 11. April 2013 2 StR 506/12 mwN) . Dies stellt vorliegend aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, weil das L an d- gericht darüber hinausgehend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die berufliche Stellung des Angeklagten als Strafverteidiger, aber auch überhaupt als Rechtsa nwalt, der wegen Veruntreuung von Mandantenge l- dern verurteilt worden ist, ruiniert sei. Es hat damit umfassend in den Blick genommen, welche Folgen die Verurteilung für seine berufliche Existenz hat. Angesichts dessen war es hier nicht erforderlich, in der Strafzumessung auf mögliche berufsrechtliche Konsequenzen näher einzugeh en. 3. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung des Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StGB weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat seine im Rahmen des § 70 StGB anzustellende Persönlichkeitsprognose wesentlich auch darauf gestützt, dass der Angeklagte weder geständig gewesen sei noch Reue gezeigt habe. Er habe vielmehr sogar angegeben, gewusst zu haben, dass er das Geld hätte herausgeben müssen. Er habe di es aber nicht gewollt. Dennoch habe er die Auffassung vertreten, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand der Untreue. Darin hat das Landgericht 2 3 4 5 - 4 - ein als trotzig zu bezeichnendes Verhalten gesehen, das eine tiefgehende charakterliche Ungeeignetheit de s Angeklagten im Umgang mit fremden Ve r- mögenswerten belege. Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer dem A n- geklagten letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet, indem sie die von ihm weiter ausgehende Gefahr auch auf sein Verteidigungsvorbringen zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gestützt hat. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Hinblick auf die Gefährlic h- keitsprognose beim Berufsverbot nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 3 StR 276 /03, StV 2004, 80). Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf das Berufsverbot neuer Ve r- handlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter in die nach § 70 Abs. 1 StGB gebotene Gesamtwürdigung auch die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschri ft genannten Gesichtspunkte einzubeziehen haben. Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten mit dem Verbot einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt hinreichend b e- gegnet werden kann. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Zeng 6 7
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