ECLI:DE:BGH:201 8:071118B2STR286.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/18 vom 7. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 7. November 201 8 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 6. Dezember 2017 wird a) das Verfahren eingestellt , soweit der Angeklagte in den Fä l- le n 6 und 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist ; im U m- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last , b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angek lagte der Beihilfe zum Betrug und der Beihilfe zum Diebstahl schuldig i st . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u nter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall 4 der Urteilsgründe), Beihilfe zum Betrug (Fall 5 der Urteilsgründe) , Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz (Fall 6 der Urteilsgründe) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 7 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Ja hr und sechs Mon a- ten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel e rsichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren in den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe a uf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. D ies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. 2. Trotz des Entfallens der von der Einstellung betroffenen Geld strafen von 30 bzw. 40 Tagessätzen kann der Ausspruch der Gesamtstrafe bestehen bleiben . Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen von ei nem Jahr 1 2 3 - 4 - sowie einem Jahr und zwei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landg e- richt ohne die wegfallenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe gegen den einschlägig vorbestraften und zu den Tatzeiten unter Bewährung stehe n- den Angeklagten erkannt h ätte. Appl Zeng Bartel Grube Schmidt
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