BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 287/11 vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerd eführer am 26. Oktober 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Y . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Januar 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben, a) auch, soweit es den Angeklagten C . betrifft, im Schuldspruc h zu Fall 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteils - gründe sowie über die Gesamtstrafe für den Angeklagten Y . . 2. Auf die Revision des Angeklagten C . wird das vorge - nannte Urteil im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verw iesen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten Y . wird ve r- worfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchter und vol l- endeter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt, den Angeklagten Y . zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Ang e- klagten C . zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Hie r- gegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge; der A n- geklagte C . hat sein Rechtsmittel auf den Strafa usspruch beschränkt. Die Revisionen haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte Y . war Betreib er des " Kiosk Internetcafé & Call - shop" im Erdgeschoss des Hauses Z . strasse 12 in D . . Ende 2008 wol l te er das Internetcafé verkaufen, fand aber keinen Abnehmer. Er entschloss sich dazu, es in Brand zu setzen, um Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der " Kiosk Internetcafé & Callshop" befand sich im Erdgeschoss und einem Anbau des Wohn - und Geschäftshauses. Wohnungen befanden sich im ersten bis dritten Obergeschoss. Der Angeklagte Y . gewann den Mita n- geklagten C . fü r die Tatausführung. Dafür sollte der Angeklagte C . Zigaretten und Alkohol aus dem Kiosk wegnehmen dürfen und eine Prämie aus der Versicherungssumme erhalten. C . sollte aus einem Fenster im Tre p- penhaus auf das Dach des Anbaus steigen, von dor t durch einen Lichtschacht ein Toilettenfe n ster erreichen und in den Anbau einsteigen. Mit Gasflaschen und Benzin sollte er einen Brand herbeiführen. Die Täter wussten, dass dabei 1 2 3 - 4 - auch ein Risiko für die Bewohner entstehen könnte. Sie rechneten aber damit, dass niemand zu Schaden kommen werde, weil sie von der alsbaldigen Entd e- ckung des Brandes ausgingen. Am frühen Morgen des 30. Dezember 2008 begab sich C . zum Ta t- ort und führte einen Kanister Benzin mit. Es gelang ihm, in den Kiosk einzuste i- gen, wo er Benzin ausschüttete, Gasflaschen für Kochgeräte in den Räumen verteilte und deren Ventile öffnete. Vom Toilettenraum aus warf er brennende Papierstücke in den Geschäftsraum. Er verließ den Tatort, ohne das Entstehen von Flammen festzustellen. Er rech nete aber damit, dass es noch zu einem Brand oder einer Gasexplosion kommen könnte, was jedoch nicht geschah. Kurz darauf forderte der Angeklagte Y . , dass der Mitangeklagte C . einen weiteren Anlauf zur Tatbegehung mit derselben Vorgehensweise unternehmen solle. C . vergoss diesmal Benzin aus mehreren Kanistern und warf brennende Papierhandtücher in den Computerraum. Es kam zu Ga s- explo sionen, die zuerst die Glasscheibe einer Innentür und dann die Scha u- fen s terscheibe des Internetcafés zers törten. Die Inneneinrichtung und Waren verbrannten, eine außen angebrachte Markise wurde zerstört. Rauch veru r- sachte Verschmutzungen in den Wohnräumen. Die Bewohner wurden aber frühzeitig gewarnt und konnten das Haus verlassen, ohne Gesundheitsschäden zu e rleiden. II. 1. Das Landgericht hat die Angeklagten als Mittäter einer versuchten und einer vollendeten besonders schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB angesehen. Die Feststellungen tragen aber 4 5 6 - 5 - im Fall 2 der Urt eilsgründe nicht den Schuldspruch wegen vollendeter beso n- ders schwerer Brandstiftung. Dies hat Auswirkungen auf den Strafausspruch. a) Zwar genügt es für ein v ollendetes Inbrandsetzen gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn in einem teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken g e- nutzten Gebäude solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewer b- liche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, B e- schluss v om 26 . Oktober 2010 - 3 StR 442/09, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 1). D ies ist aber den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Das verbrannte Inventar und die außen angebrachte Markise waren keine wesentlichen Gebäudeteile. Glei ches gilt für eine Innenverkleidung oberhalb des Schaufensters. Das Schmelzen eines Fensterrahmens aus Metall stellte kein Brennen dar. b) Auc h die Zerstörungsalternative des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB führt nicht zu einem Ergebnis, wie es vom Landgericht angenommen wurde. Aus dem auf das Woh nen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Alternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzte n Gebäude erst dann vollendet ist, wenn zumindest ein zum selbs t- ständigen G e brauch bestimmter Teil des Wohng ebäudes durch die Brandl e- gung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 659/10). Das war hier nicht der Fall. Verschmutzungen sind einem teilweisen Zerstören der Räume noch nicht gleichzustellen; eine nachhaltige Verrußung, die umfangreiche Renovierungsarbeiten in den Wohnräumen erfo r- derlich gemacht hätte, ist nicht festgestellt. 7 8 - 6 - c) Schließlich ergibt sich au s den Feststellungen k ein Fall der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB. Ist das "Gebäude" im Sinne von § 306a Abs. 2 StGB im Einzelfall zugleich ein "Wohngebäude", dann müssen zur Vollendung des Auffangtat bestands nicht notwendigerweise Wohnräum e von der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung betroffen sein. Es genügt, wenn ein anderer funktionaler Gebäu deteil für nicht unerhebliche Zeit nicht b e- stimmungsgemäß gebraucht werden kann, dies aber nur dann, wenn durch die typischen Folgen der Brandle gung, wie Rauch - und Rußentwicklung, eine ko n- krete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde (Senat, Urteil vom 17. November 2010 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96). Vorausse t- zung für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gesundheitsbesch ädigung ist der Eintritt einer kritischen Situation, in der es praktisch nur noch vom Zufall abhängt , ob sich die Gefahr realisiert. Eine solche Situation hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Bewohner hatten das Haus verlassen, bevor es zu einer Rau chentwicklung in den Wohnräumen gekommen war, die eine Gesundheit s- beschädigung hätte auslösen können. Da der Grundtatbestand zur besonders schweren Brandstiftung demnach nicht vollendet wurde, kommt aufgrund der bisherigen Feststellungen im Fall 2 der Urteilsgründe nur ein Versuch des Verbrechens in Frage. Insoweit hat der Schuldspruch keinen Bestand. Dies ist aufgrund der Revision des Angeklagten Y . gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten C . auszuspr e- chen. Eine Schuldspruchänderun g durch den Senat dahin , dass im Fall 2 ebe n- falls nur eine versuchte besonders schwere Brandstiftung vorliegt, ist nicht a n- gezeigt, da weitere Feststellungen des neuen Tatgerichts nicht auszuschließen sind , welche die Annahme der Vollendung rechtfertigen k önnten. 9 10 11 - 7 - 2. Der A usspruch über die Einzelstrafe für den Angeklagten Y . im Fall 1 der Urteilsgründe wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung ist nicht auf das Vorliegen zweier Qualifikationsalternativen gestützt . Er wird daher von der fehler haften Annahme des Eingreifens einer zusätzlichen Qualifikation der versuchten Tat nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht berührt. Die Einzelstr a- fe im Fall 2 der Urteilsgründe unterliegt dagegen wegen des oben genannten Rechtsfehlers der Aufhebung; damit entf ällt die Gesamtstrafe . D ie Einheitsj u- gendstrafe für den Angeklagten C . muss insgesamt neu gebildet werden. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 12
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