BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 287/13 vom 11. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem - ber 2013 , an der teilgenommen hab en: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanw ä lt in beim Bun desgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft g e- gen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 2013 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta teinheit mit besonders schwerem Raub, schwerer Körperverletzung und g e- fährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fa l- len der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit schwer em Raub, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen U n- gunsten eingelegte, auf den Strafausspruch besch ränkte Revision der Staat s- anwaltschaft; beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 46 - jährige Angeklagte seit 1991 unter Spielsucht, weshalb er in der Vergangenheit mehrere stationäre und ambulante Therapien ohne nachhaltigen Erfolg absolviert hat. Infolge exzess i- ven Spielens verlor er mehrfach seinen Arbeitsplatz und häufte Schulden in Höhe von ca. 50.000 von seiner Ehefrau un d den vier gemeinsamen Kindern . Am 22. Mai 2012 hatte sich der Angeklagte unter einem Vorwand von seinem damaligen Arbeitgeber einen Vorschuss von 500 im Verlaufe des Abends und der Nacht in seiner Stamm - Spielhalle " " vollständig verspielte. Ein zige Spielhallenaufsicht in dieser Nacht war die 47 - jährige Nebenklägerin, die ihren Dienst in einem durch Glasscheiben umg e- benen Aufsichtsrondell versah. Gegen 5 Uhr morgens kurz vor Schließen der Spielhalle entschloss sich der Angeklagte als letzter Gast , die Nebenklägerin zu überfallen, um mit de r erhofften Beute in einer anderen Spielhalle weiter spielen zu können. Im Bereich der Herrentoilette spiegelte er Kreislaufprobleme vor und lockte so die Nebenklägerin aus dem Aufsichtsrondell. Diese stützte den Ang e- klagten, half ihm, sich auf den Boden zu setzen und holte ihm ein Glas Wasser. Diese Situation nutzte der Angeklagte zum Überfall aus, indem er aufsprang, die Geschädigte würgte und in einen von der optischen Überwachungsanlage nicht erfassten Bereich der Spielhalle zerrte. Dort schlug er - den Tod der G e- schädigten billigend in Kauf nehmend - diese mit zwei wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht zu Boden, ergriff ihren Kopf und schlug diesen mehrfach gegen die Wand und auf den Boden. Anschließend trat er ihr noch zweimal mit dem b e- schuhten Fuß gegen den Kopf, drehte sein bewusstloses Opfer auf den Bauch und fesselte es für den unerwarteten Fall der Wiedererlangung des Bewuss t- seins. Die aus den Kopfverletzungen und de m Ohr blutende Geschädigte erlitt 2 3 - 5 - infolg e der Schläge und Tritte u.a. eine Mittelgesichts - und Nasenbeinfraktur. Durch das Aufschlagen des Kopfes gegen Wand und Boden entstand ein schwerstes Schädel - Hirntrauma, weshalb akute Todesgefahr bestand. Dem Angeklagten, der die Schwere der Verletzungen erkannte, war bewusst, dass die Geschädigte ohne medizinische Hilfe alsbald versterben würde. Gleichwohl setzte er den Überfall fort, indem er aus dem offenstehenden Aufsichtsrondell Münzgeld im Wert von 290 s- w eispapieren, Handy und Portemonnaie an sich nahm, bevor er wegen des Ei n- treffens einer weiteren , zum Schichtwechsel eintreffenden Spielhallenaufsicht fluchtartig das " " verließ. Anschließend fuhr er zu einer anderen Spielhalle, wo er m it dem erbeuteten Geld das Glücksspiel a n Automaten for t- setzte. Im Verlaufe des Morgens veränderte er sein Aussehen, indem er neue Kleidung erwarb und sich eine Glatze rasieren sowie den Bart abnehmen ließ. A m darauffolgenden Tag nahm der Angeklagte auf Be treiben seiner Familie von der bereits vorbereiteten Flucht in die Türkei Abstand und stellte sich den B e- hörden. Die Geschädigte befindet sich seit dem Überfall im Wachkomazustand und ist vollständig auf Pflege angewiesen. Eine Besserung ihres Zustandes ist nicht zu erwarten. II. 1. Die Revision des auch zur subjektiven Seite umfassend geständigen Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern und bedarf nur insoweit der Klarstellung, dass der Angeklagte wegen eines tatein heitlich begangenen b e- sonders schweren Raubes verurteilt ist. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat im Grundsatz zutreffend berücksichtigt, 4 5 6 - 6 - dass der Angeklagte vier Straftatbestände in jeweils mehreren Varianten ve r- wirklicht hat, so den versuchten Mord mit dem Merkmal der Habgier, der Hei m- tücke und in Ermöglichungsabsicht, den besonders schweren Raub in den Alternativen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a und b StGB, die schwere Körperverle t- zung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in de n Tat bestandsalternative n Siechtum, Lähmung und geistige Behinderung sowie die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB. Soweit das Landgericht verkannt hat , dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB von § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB verdrängt wird (BGH NStZ 2006, 449), schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffende r rechtlicher Einordnung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hä tte. 2. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staat s- anwaltschaft (vgl. BGHR StP O § 344 Abs. 1 Antrag 3) ist ebenfalls unbegrü n- det. Dass die Strafkammer hier eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und eine zeitige Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verhängt hat, ist im Ergebnis revisionsrechtli ch nicht zu bea n- standen. Dem Revisionsführer ist darin zuzustimmen , dass die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 2 3 Abs. 2 StGB eine Gesamtschau verlangt, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei in s- besondere au ch die versuchsbezogenen Gesichtspunkte wie Nähe zur Tatvol l- endung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie einb e- zieht. Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den T ä- ter sprechen, ist namentlich dann geboten, w enn von der Entschließung über 7 8 9 10 - 7 - die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstraf e abhängt (BGH NStZ 2004, 620). Diesen Anforderungen genügt die vom Landgericht vorgenommene G e- samtabwägung im Ergebnis [ noch ] . D ie Revision beanstan det, die Strafkammer habe bei der Abwägung, ob eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, als für den Angeklagten sprechende n Umstand gewertet , dass " die Tat im Hinblick auf den Tatbestand des Mordes unvollendet blieb " . Eine solche Erwäg ung lässt für sich genommen befürchten, die Strafkammer habe verkannt, dass die Nich t- vollendung der Tat Grundvoraussetzung für die E röffn ung des Ermessensspie l- raums des Tatrichters ist und kein en ermessensbestimmende n Faktor innerhalb der vorzunehmenden Gesamtwürdigung darst ellt. Ob dieser Formulierung ta t- sächlich ein solch rechtsfehlerhaftes Verständnis seitens d es Landgerichts z u- grundeliegt, kann hier jedoch dahinstehen. Jedenfalls schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dieser Erwägung aus . Das Landgericht hat ausdr üc k- lich in seine Abwägung einbezogen, dass "das Erfolgsunrecht der Tat sehr nah an dasjenige des vollendeten Mordes heranreicht. " Gleichzeitig hat es jedoch auch eine Vielzahl gravierender, zu Gunsten des Angeklagten sprechender Umstände festgestellt. So i st der Angeklagte nicht vorbestraft und hat ein sozial integriertes Leben geführt. Es handelte sich um eine Spontantat mit geringer Beute, bei der der Angeklagte infolge sein er Spielsucht zwar nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, wo hl aber enthemmt war. Nach der Tat hat er sich der Polizei gestellt und ein von Reue und Einsicht getr agenes umfassendes Geständnis auch zur subjektiven Seite abgelegt. Schließlich hat er sich in der Hauptverhandlung entschuldigt und zur Wiedergutmachung d ie Zahlung eines nicht unerhe blichen Geldbetrages angeboten. Auch soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals - mit gemindertem Gewicht - zu Gunsten des Angeklagten gewertet 11 12 - 8 - hat, dass die Tat unvollendet blieb, führt dies nic ht zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. Zwar kann innerhalb eines Strafrahmens, der wegen Versuchs gemildert worden ist, allein der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, keine B e- deutung für die Findung der angemessenen Strafe entfalten ( BGH NStZ 1990, 30 ). Allerdings schließt der Senat im Hinblick auf die bereits geschilderten, auch hier zu Gunsten des Angeklagten sprechenden gravierenden Milderungsgründe aus, dass die Strafkammer innerhalb des bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe re i- chenden Strafrahmens ein e höhere Freiheitsstrafe als 14 Jahre verhängt hätte. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
Full & Egal Universal Law Academy