BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 16. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 12. M344rz 2009 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bez374glich des Angeklagten J. merkt der Senat an: Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer Entzie-hungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem Entziehungszwang nicht aussetzen will, steht einer Anordnung nach 247 64 StGB nicht grunds344tzlich ent-gegen (vgl. hierzu Fischer StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 20 m.w.N.). Ein blo337er Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten in den Urteilsgr374nden belegt daher das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. - 3 - Die Kammer hat jedoch im Ergebnis zutreffend eine hinreichend konkrete Aussicht im Sinne des 247 64 Satz 2 StGB verneint, da sich den Urteilsfeststel-lungen (UA S. 4 und 5) entnehmen l344sst, dass bereits mehrere Entgiftungsver-suche gescheitert waren. Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
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