BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/10 vom 9. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2010 wird der Schuld-spruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte der Nach-stellung in Tatmehrheit mit versuchter Erpressung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Die Teileinstellung des Verfahrens hat die 304nderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelgeldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 8 200 f374r die Tat II.1 zur Folge. Der Wegfall dieser Strafe ber374hrt die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Der Senat schlie337t aus, dass die Gesamtstrafe ohne die im eingestellten Fall verh344ngte Geldstrafe niedriger ausgefallen w344re. 1 Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy