ECLI:DE:BGH:20 15:091215B2STR288.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/12 vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen w egen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Ver urteilten vom 23. November 2015 g e- gen den Senatsbeschluss vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 mit Bes chluss vom 12. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist zurückzuweisen. Der Verurteilte wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2012 und begehrt gemäß § 33a StPO die Nachh olung rechtl i- chen Gehörs. Dieses Begehr ist in eine - befristete - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO umzudeuten (§ 300 StPO), denn § 356a StPO stellt bei der Ge l- tendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen G e- hörs bei Revisionsentscheidu ngen die speziellere Regelung dar. Die Recht s- kraft kann nur unter den Voraussetzungen des § 356a StPO durchbrochen we r- den. Darüber hinausgehende Rechtsbehelfe, wie die unbefristete Beansta n- dung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO, sind nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 StR 444/08). 1 2 - 3 - Vor dem Hintergrund, dass der Senatsbeschluss bereits am 12. September 2012 ergangen und der Verurteilte offensichtlich in Kenntnis dieses Beschlusses gegen diesen V erfassungsbeschwerde eingelegt hat, über die bereits am 22. Januar 2013 entschieden wurde, dürfte die Gehörsrüge b e- reits verspätet sein (vgl. § 356a Satz 2 StPO). Jedenfalls aber ist sie schon deshalb unzulässig, weil der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenn tniserlangung der Senatsentscheidung nicht gemäß § 356a Satz 3 StPO glaubhaft gemacht hat. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist binnen der Wochenfrist für die Ste l lung des Antrages nach § 356a StPO mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 628/08). Fischer Appl Ott Zeng Bartel 3
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