BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/13 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens von der ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe e in weiterer Monat als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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