ECLI:DE:BGH:2019:090119B2STR 288.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 288/18 vom 9. Januar 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Besch werdeführer am 9. J anuar 201 9 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 12. April 2018 mit den Feststellungen aufg e- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en der Rechtsmittel, an eine andere große Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat d ie Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wert es von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sac h- lichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschten die Angeklagten einen Überfall auf die Filiale der Firma S . in H . v or, bei der der Ange - klagte B . als stellvertretender Filialleiter arbeitete. Der maskierte Angeklag - te C . erschien entsprechend der zwischen den Angeklagten getroffenen Absprache am Morgen des 7. August 2017 um 7.10 Uhr auf dem Hof des Ba u- ma rktes, auf dem der Angeklagte B . zusammen mit dem Angestellten Ca . Waren aufstellte, bedrohte sie unter Vorhalt der mitgeführten, gelade - 1 2 - 3 - nen Schreckschusspistole und forderte beide zur Herausgabe von Bargeld auf. B . ließ nicht e rkennen, dass er eingeweiht war, und ging zusammen mit Ca . , der zwischenzeitlich vergeblich zu fliehen versucht hatte, und dem Mitangeklagten C . in das Büro des nicht anwesenden Filialleiters. Dort öff - nete der Angeklagte B . den Tres or und übergab an C . das darin be - findliche Bargeld in Höhe v on 6.459,47 den Baumarkt; sie wurde am Abend hälftig aufgeteilt. II. Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Urtei lsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angekla g- ten das entwendete Bargeld mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwe n- dung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegg e- nommen haben, um es sich rechtswidrig zuzueignen. Zwa r diente entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift der Einsatz der Waffe und die damit konkludent verbundene Drohung auch der Ansichna h- e- Denn damit bewirkten die Angeklagten es ihrem Tatplan en t- sprechend zumindest auch, dass der Angestellte Ca . mögliche Maß - nahmen zur Vereitelung einer Entwendung des Geldes unterließ. Eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifiziert en Nötigungsmittels und e i- ner (möglichen) Wegnahme wäre deshalb gegeben. Allerdings lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, dass die Angeklagten das Geld auch im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB weggenommen haben. Das setzte voraus, dass sie f remden Gewahrsam gebrochen und neuen eigenen begründet haben. Wer Gewahrsam an dem im Tresor befindlichen Geld gehabt hat, wird im Urteil nicht näher erläutert. Es versteht sich nach den 3 4 5 - 4 - getroffenen Feststellungen auch nicht von selbst, dass ein anderer al s der A n- geklagte B . , der offensichtlich als stellvertretender Filialleiter unmittelbaren Zugriff auf den Tresor und das dort befindliche Geld hatte, (Mit - )Gewahrsam hatte, den die Angeklagten gebrochen haben könnten. Gewahrsam ist die vom Herrschaf tswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewah r- sam an einer Sache hat, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Fa l- les und den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1961 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273; BGH, Urteil vom 21. April 1970 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255) . Danach ist es zwar nahe liegend, dass ein Filialleiter eines Baumarktes Gewahrsam an dem Geld hat, das sich in einem Tresor in seinem Büro befindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er vor Ort anwesend ist und über einen Schlüssel für den Tresor oder eine Zugriffskennung für diesen verfügt. Ob dies aber auch der Fall ist, wenn er sich wie hier nicht in seinem Büro bzw. im Baumarkt aufhält und von seinem Stellvertreter ve rtreten wird, hängt von Umständen ab, zu denen sich das Urteil nicht verhält. Maßg e blich dafür ist, ob der Filialleiter trotz der Vertretung weiter unmittelbaren Zugriff auf den Tresor und seinen Inhalt hat (etwa weil er einen eigenen Schlüssel besitzt und eine Sachherrschaft auch in überschaubarer Zeit realisieren kann), der Stellvertreter also lediglich neben dem Filialleiter Sachherrschaft über den Tr e- sor besitzt, oder ob die Verantwortung unter anderem auch für den Inhalt des Tresors auf den Stellvertre ter vollständig übergegangen ist. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn dem Stellvertreter eine Stellung zukommt, die nach Aufg a- ben und Verantwortung der eines alleinverantwortlichen Kassiers vergleichbar ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass er d er Kontrolle und Weisung des Filialleiters unterliegt (vgl. im Zusammenhang mit einer bei der Öffnung e i- nes Tresors mitwirkenden Aufsichtsperson in einer Spielhalle (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 3 StR 115/88, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 4). 6 - 5 - Da s ich anhand der Urteilsgründe nicht feststellen lässt, ob der Filialleiter z u- mindest Mitgewahrsam an dem im Tresor befindlichen Geld hatte, fehlt es an einem tragfähigen Beleg für den gemäß § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen G e- wahrsamsbruch. Die Sache bedar f deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird sich der neue Tatrichter im Rahmen der Einziehungsentscheidung auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte B . , der die gesamte Tatbeute während des Tatgeschehens nur kurzfristig i n den Händen hielt, bevor er sie an den Mitangeklagten weiterreichte, damit Mitverfügungsgewalt hinsich t- lich der vollständigen Tatbeute erlangt hat (vgl. BGH , Beschluss vom 8. August 2013 3 StR 179/13, NStZ - RR 2014, 44). Franke Krehl Eschelbach Meyberg Grube 7
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