BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 289/01 vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 b e - schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Bonn vom 20. März 2001 dahin ergänzt, daß die vom Ang e - klagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheit s - entziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe ang e - rechnet wird. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden in Auslieferungshaft (UA S. 10). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung und die Fes t - setzung des Maßstabs hierfür nach. Dies muß in der Urteilsformel zum Au s - - 3 - druck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei Fre i - heitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 2 StR 4/01 - und vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 490/00), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Es e r - scheint nicht als unbillig, den Beschwerdeführer trotz eines geringfügigen Tei l - erfolgs hinsichtlich der Anrechnung in den Niederlanden erlittener Freiheitsen t - ziehung mit seinen Auslagen und den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 8. November 2000 - 1 StR 447/00). Jähnke Detter B o - de Otten Rothfuß
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