BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 290/07 vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 26. September 2007 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006 wird dem Angeklagten Dr. L. auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 23. M344rz 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten Dr. L. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die H366he des Tagessat-zes mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten A. und Dr. B. gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Dezember 2006 werden auf ihre Kosten als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. - 3 - Gr374nde: Die Revision des Angeklagten Dr. L. ist ebenfalls unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Anzahl der Tagess344tze der Geldstrafe richtet. 1 Die Festsetzung der Tagessatzh366he auf 100 200 begegnet hingegen recht-lichen Bedenken. Insoweit f374hrt das Landgericht lediglich aus, der in einem ei-genen Haus lebende Angeklagte beziehe seit 2005 eine Rente und zus344tzlich Eink374nfte aus einer "erweiterten Honorarvereinbarung". Unter Ber374cksichtigung des Kindergelds f374r die j374ngste Tochter ergebe sich ein "monatliches Nettoein-kommen" von 3.000 200. 2 Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht die Unterhalts-verpflichtungen des Angeklagten f374r seine nicht berufst344tige Ehefrau und seine studierende j374ngste Tochter sowie m366gliche weitere bei der Bestimmung des anrechnungsf344higen Einkommens zu ber374cksichtigende Belastungen und Ein-k374nfte zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Bei der Bestimmung der pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des T344ters im Sinne von 247 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu ber374cksichtigen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., 247 40 Rdn. 14 m.w.N.). Der Mietwert einer dem T344ter geh366renden eigengenutzten Immobilie ist in die Berechnung als Einkom-men einzustellen; Aufwendungen f374r die Finanzierung sowie angemessene Vorsorgeaufwendungen sind abzuziehen. Aus der blo337en Bezeichnung als "Nettoeinkommen" ergibt sich nicht, ob das Landgericht eine zutreffende Be-wertung vorgenommen hat. 3 Das Urteil war daher, soweit es die gegen den Angeklagten Dr. L. festgesetzte Tagessatzh366he betrifft, aufzuheben. Der Senat verweist die 4 - 4 - Sache nach 247 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zur374ck, da dessen Zust344ndigkeit ausreicht. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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