BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 290/07 vom 30. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 beschlos-sen: Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu neu-er Verhandlung und Entscheidung 374ber die H366he des Tagessatzes an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zur374ckverwiesene Sache ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zur374ckverwiesen. Es kann dahinstehen, ob bei Zur374ckverweisung an ein Amtsge-richt gem344337 247 354 Abs. 3 StPO eine ausdr374ckliche Zuweisung an das Sch366ffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hin-blick auf die Entscheidung allein noch 374ber die H366he des Tages-satzes kam hier eine Zust344ndigkeit des Sch366ffengerichts offen-sichtlich nicht in Betracht; zur374ckverwiesen ist daher an das Amts-gericht Limburg an der Lahn - Strafrichter. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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