BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 29/03 vom2. April 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadtvom 13. Dezember 2002 aufgehoben, weil die Revision recht-zeitig begründet wurde.Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung desVerwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür un-zuständigen Landgerichts vom 2. Januar 2003 gegenstandslos.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 9. September 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy