BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 291/02 vom23. August 2002in der Strafsachegegenwegenbewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Gießen vom 23. April 2002a) im Urteilstenor dahin berichtigt und klargestellt,daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Ge-walt und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Formnach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vor-zutäuschen, schuldig ist,b) im Strafausspruch aufgehoben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuterVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück-verwiesen.3.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln (Ecstasy) in nicht geringer Menge unter Bei-sichführen einer Schußwaffe in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit - 3 -Besitz und Führen einer Schußwaffe, die ihrer Form nach geeignet ist, einenanderen Gegenstand vorzutäuschen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahrenund sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB gegenihn verhängt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der Sachrügeangreift, hat zum Schuldspruch im Umfang des Beschlußtenors Erfolg; im übri-gen erweist sie sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Schießkugelschreiberunterfällt der Spezialnorm des § 53 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 cWaffG, die § 53 Abs. 3 Nr. 1a i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG verdrängt(BGH, Beschl. vom 9. November 1993 - 5 StR 617/93; Steindorf, Waffenrecht,7. Aufl., § 53 Rdn. 18). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefaßt. Erweist darauf hin, daß die Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" oderihre Einordnung als minder schwerer Fall nicht in die Urteilsformel gehören(BGHSt 27, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25m.w.N.).Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagtegleich in dreifacher Weise gegen das Waffengesetz verstoßen hat, sind auchdie Strafzumessungserwägungen fehlerhaft. Zudem ist das Landgericht zu La-sten des Angeklagten davon ausgegangen, daß der Wirkstoffgehalt von49,23 g MDMA-Base der von ihm gehandelten Ecstasytabletten den Grenzwertzur nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um mehr alsdas Doppelte - ausgehend von einem Grenzwert von 24 g MDMA-Base - über-schritten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt je-doch die nicht geringe Menge bei dem in den sogenannten Ecstasy-Tabletten - 4 -enthaltenen Wirkstoff Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) erst bei 30 gMDMA-Base (BGH NStZ 2001, 381).Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen,daß das Landgericht ohne diese Erwägungen eine niedrigere Strafe festgesetzthätte.Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und kön-nen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Elf
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