BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 291/08 vom 10. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 5. M344rz 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der nicht vorbestrafte Beschuldigte, ein 53-j344hriger alleinstehender Fr374hrentner, seit 1983 an einer ausgepr344gten, schweren chronischen paranoiden Schizophrenie mit deutlichen formalen Denkst366rungen nach Art eines Springens von Thema zu Thema sowie mit massiven inhaltlichen Denkbeeintr344chtigungen im Sinne eines Gr366337en-wahns. Im Februar 1984 war er f374r die Dauer von drei Wochen nach dem Hes-sischen Freiheitsentziehungsgesetz wegen Eigen- und Fremdgef344hrdung un-tergebracht. 2 - 3 - Der Aufenthalt in der Psychiatrie m374ndete indes nicht in eine regelm344337i-ge Behandlung, da der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte die Einnahme von Medikamenten ablehnt und stattdessen wiederkehrende Symptome und akute Zust344nde der Schizophrenie mit Cannabisprodukten und Alkohol selbst thera-piert. 3 Seit 1977 bewohnte der Beschuldigte, der sich f374r ein gott344hnliches We-sen, zuweilen auch f374r Michelangelo, Napoleon, Hitler oder eine andere Person der Zeitgeschichte h344lt, ein Ein-Zimmer-Appartement in einem Anwesen, in dessen Erdgeschoss sich ein Eiscafe befindet. Diese Wohnung musste der Be-schuldigte nach einer verhaltensbedingten K374ndigung zum 1. September 2007 r344umen. K374ndigungsgrund war, dass sich die gesamte Wohnung - wie auch der Beschuldigte selbst - in einem v366llig verwahrlosten Zustand befand. Um sich f374r den "erzwungenen" Auszug, f374r den er den Betreiber des Eissalons verantwort-lich machte, zu r344chen, z374ndete der Beschuldigte mittels Brandbeschleuniger in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2007 das vor dem Eiscafe gestapelte Mobiliar bestehend aus Tischen, St374hlen und Sonnenschirmen an, wodurch ein Sachschaden in H366he von ca. 14.000 Euro entstand. 4 II. Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat hinsichtlich der festgestell-ten Sachbesch344digung die Schuldf344higkeit des Beschuldigten rechtsfehlerfrei verneint, weil eine krankhafte seelische St366rung im Sinne des 247 20 StGB zum Ausschluss der Einsichtsf344higkeit gef374hrt hatte. 5 Auch die Voraussetzungen des 247 63 StGB f374r eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht - was die Erfordernisse eines Hanges und einer psychotisch motivierten Tat anbelangt - zutreffend bejaht. Gleichwohl hat der Ma337regelausspruch keinen 6 - 4 - Bestand, weil die f374r eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiter vorausgesetzte Gef344hrlichkeitsprognose nicht hinreichend belegt ist. Die grunds344tzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au337erordentlich belastende Ma337nahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit h366heren Grades besteht, der T344ter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen (BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 11 und 26). Eine lediglich latente Gefahr und die blo337e M366glichkeit zuk374nftiger Straftaten reichen nicht aus. 7 In 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen hat die Strafkammer die Gef344hrlichkeitsprognose auf die Bef374rchtung gest374tzt, dass zum einen wegen der leichten Erregbarkeit und Gereiztheit des Beschuldigten bereits im allt344gli-chen Leben erhebliches Konfliktpotential best374nde und dass zum anderen infol-ge der Verwahrlosung des Beschuldigten eine K374ndigung auch des neuen Mietverh344ltnisses aufgrund Beschwerden der Nachbarschaft zu erwarten sei. 8 Diese Erw344gungen des Landgerichts ber374cksichtigen jedoch nicht aus-reichend, dass die f374r die Schuldunf344higkeit ma337gebende Schizophrenie bei dem Beschuldigten bereits seit mindestens 1983 besteht und er bisher mit Ag-gressions- und Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getreten ist. Dass ein T344ter trotz bestehenden Defekts in 25 Jahren keine Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit k374nftiger gef344hrlicher Straftaten (vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 27). Vor diesem Hintergrund gen374gt der Hinweis auf die leichte Gereiztheit und Erregbarkeit des Beschuldigten nicht, um eine aktuelle Steigerung des Aggressionspotentials darzutun. Unber374cksich-tigt bleibt auch, dass Ursache f374r die Anlasstat die K374ndigung der Wohnung war, die der Beschuldigte seit 374ber 30 Jahren bewohnte und nunmehr zwangs- 9 - 5 - weise verlassen musste, eine Ausnahmesituation, die nicht nur f374r Personen, die an krankhaften seelischen St366rungen leiden, au337erordentlich belastend sein kann. Schlie337lich verm366gen auch die von der Strafkammer prognostizierten Konfliktsituationen des Beschuldigten in Bezug auf das neue Mietverh344ltnis kei-ne Wahrscheinlichkeit h366heren Grads f374r die Begehung k374nftiger Straftaten zu begr374nden. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine latente Gefahr verbunden mit der blo337en M366glichkeit zuk374nftigen gef344hrlichen Verhaltens. Die Frage der Unterbringung des Beschuldigten bedarf daher umfassen-der neuer Pr374fung, wobei die neu entscheidende Strafkammer die bisher nicht er366rterte Entwicklung des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung in ihre Bewertung einzubeziehen und auch die M366glichkeit einer Betreuerbestel-lung nach 247247 1896 ff. BGB zu erw344gen haben wird. 10 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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