BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 29/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der An-geklagte verpflichtet ist, dem Nebenkl344ger s344mtliche immateriellen Sch344den zu ersetzen, die diesem aus der Tat k374nftig entstehen, soweit die Ersatzanspr374che nicht auf Dritte 374bergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 226 3 StR 304/09). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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