BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 29/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Land-gerichts Kassel vom 6. September 2010 - mit Ausnahme des Ausspruchs 374ber den Adh344sionsantrag - aufgehoben a) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenkl344gers mit den Feststellungen zum 344u337eren Ver-letzungsbild, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen vors344tzlicher K366rper-verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und f374nf Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten ferner verurteilt, an den Nebenkl344ger ein Schmerzensgeld in H366he von 12.000 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen. 334berdies hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkl344ger s344mt-liche k374nftigen immateriellen Sch344den zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 16. August 2009 in Kassel entstehen werden. Gegen den strafrechtlichen Teil dieses Urteils richtet sich die Revision des Nebenkl344gers, mit der dieser die Verurteilung des Angeklagten auch wegen einer tateinheitlich mit versuchtem 1 - 4 - Totschlag zu seinem Nachteil begangenen schweren K366rperverletzung erstrebt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. I. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte am Morgen des 16. August 2009 gegen 05.10 Uhr die Diskothek C. in K. verlassen, wo er Alkohol konsumiert und Cannabis geraucht hatte. Er hatte im Imbiss A. eine Mahlzeit eingenommen und sich danach zu Fu337 auf den Weg nach Hause begeben. Er befand sich in einer aggressiven Grundstim-mung. Unterwegs begegnete ihm der alkoholisierte Zeuge B. , von dem er sich angesprochen und beleidigt f374hlte. Der Angeklagte schlug und trat die-sen. Der Zeuge B. sann auf Rache, eilte zur nahe gelegenen Diskothek N. Y. , informierte dort den Nebenkl344ger und bewegte diesen dazu, den Angeklagten zur Rede zu stellen. Nachdem sich zwischen dem Nebenkl344ger und dem Angeklagten eine Schl344gerei entwickelt hatte, f374hlte sich der Neben-kl344ger unterlegen, versuchte zu fliehen, wurde aber vom Angeklagten am Kra-gen festgehalten und mit einem Springmesser zweimal in den linken Arm und siebenmal auf der linken Seite in den Oberk366rper gestochen. Der Nebenkl344ger musste danach intensivmedizinisch behandelt werden; ihm wurde die Milz ent-fernt. 2 II. Die Revision ist begr374ndet. Der Nebenkl344ger beanstandet mit der Sach-beschwerde zu Recht, dass das Landgericht 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht er-366rtert hat. 3 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Nebenkl344ger unter anderem sieben Stichverletzungen davongetragen hat, die den Oberk366rper betrafen; au-337erdem entstanden Operationsnarben. Insgesamt handelt es sich um "eine Vielzahl markant bleibender Narben" und "374berdauernde gro337e Narben im Oberk366rperbereich". 4 - 5 - Aufgrund dieser Feststellungen musste sich das Landgericht zur Er366rte-rung der Frage gedr344ngt sehen, ob der Nebenkl344ger durch die K366rperverlet-zung im Sinne von 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd ent-stellt wurde. Erheblich ist eine Entstellung zwar nur dann, wenn sie zumindest dem Gewicht der geringsten F344lle nach 247 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (BGHR StGB 247 226 Abs. 1 Entstellung 1). Dies kann jedoch im Einzelfall bei besonders gro337en oder markanten Narben der Fall sein (BGHR StGB 247 226 Abs. 1 Entstellung 2), ebenso bei einer Vielzahl von Narben in der-selben K366rperregion. Ob die Qualifikation der Tat auf das 344u337ere Verletzungs-bild des Nebenkl344gers mitsamt den Operationsnarben zutrifft, kann anhand der Urteilsgr374nde nicht nachgepr374ft werden. Das Landgericht hat insoweit keine zur Charakterisierung der Narben ausreichenden Feststellungen getroffen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen und sodann rechtlich zu beurteilen haben, ob von einer dauernden und erheblichen Entstellung des Nebenkl344gers auszu-gehen ist. Eine Bezugnahme auf Lichtbilder gem344337 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zur Erg344nzung der textlichen Tatsachenfeststellungen ist dabei zul344ssig. 5 2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Tat zum Nach-teil des Nebenkl344gers entf344llt die hierf374r festgesetzte Einzelstrafe. Der Wegfall dieser Einsatzstrafe macht die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich. 6 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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